JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 08.07.2009, Aktenzeichen: 2 Ws 303/09
| Leitsatz: | In Haftsachen darf die Sechs-Monats-Frist des § 121 StPO auch nicht annähernd ausgeschöpft werden, wenn die Anklage wenige Tage nach der Festnahme des Beschuldigten erhoben ist und die Sache in weniger als einem halben Tag verhandelt werden kann. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, |
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