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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 07.03.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 106/08 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 2 Ws 106/08

Beschluss vom 07.03.2008


Leitsatz:Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht pünktlich, können weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht gestellt werden, wenn dem Gericht bestimmte Verzögerungsgründe bekannt sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheinen wird.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 46 Abs. 3, StPO § 329, StPO § 329 Abs. 3,

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