JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 07.03.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 106/08
| Leitsatz: | Erscheint der Angeklagte zur Berufungshauptverhandlung nicht pünktlich, können weitergehende Anforderungen an die Wartepflicht gestellt werden, wenn dem Gericht bestimmte Verzögerungsgründe bekannt sind und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeklagte alsbald erscheinen wird. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 46 Abs. 3, StPO § 329, StPO § 329 Abs. 3, |
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