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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 06.08.2001, Aktenzeichen: 14 WF 107/01 

OLG-KOELN – Aktenzeichen: 14 WF 107/01

Beschluss vom 06.08.2001


Leitsatz:1) Erwerbseinkünfte, die neben der Betreuung von 10 und 7 Jahre alten Kinder erzielt werden, stammen im Regelfall in vollem Umfang aus unzumutbarer Arbeit. Solche Einkünfte sind um die Kinderbetreuungskosten und einen Betreuungsbonus zu bereinigen und mit dem verbleibenden Betrag teilweise bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

2) Einkünfte aus unzumutbarer Arbeit neben der Kinderbetreuung sind mit dem anrechenbaren Betrag im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1578 I, BGB § 1577,
Verfahrensgang:AG Euskirchen 19 F 170/01

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