JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 06.04.2001, Aktenzeichen: 14 WF 46/01
| Leitsatz: | § 1612 II BGB Leitsatz 1) Wenn der Richter nicht gem. § 6 RpflG das Verfahren auf Abänderung der elterlichen Unterhaltsbestimmung an sich zieht, kann die Abänderung der wirksamen Unterhaltsbestimmung nicht inzidenter im Unterhaltsprozeß erfolgen, sondern es muß vorher ein Verfahren vor dem Rechtspfleger, der dafür gem. § 3 Nr.2a RpflG zuständig ist, durchgeführt werden. 2) Zwar kann die Naturalunterhaltsbestimmung unwirksam sein, wenn sie nicht den gesamten Lebensbedarf umfaßt; es ist aber arglistig sich darauf zu berufen, wenn der Naturalunterhaltsbestimmung aus anderen Gründen nicht gefolgt wird und die Eltern nicht zu einer Ergänzung aufgefordert worden sind. OLG Köln, 14. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v. 6.4.2001 - 14 WF 46/01 - |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1612 II, |
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