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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 05.09.2006, Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06

Beschluss vom 05.09.2006


Leitsatz:Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.
Rechtsgebiete:IRG
Vorschriften:IRG § 83b,
Stichworte:Europäischer Haftbefehl, Ausländer, Vollstreckung,

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