JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 03.11.2008, Aktenzeichen: 43 HEs 25/08
| Leitsatz: | Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, |
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