JuraForum.de > Urteile > OLG-KOELN > Beschluss vom 02.06.1999, Aktenzeichen: 16 W 14/99
| Leitsatz: | Arrestgrund beim dinglichen Arrest ZPO § 917 Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, dass der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen. - 16 W 14/99 - Beschluss vom 02.06.1999 - unanfechtbar. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 917, |
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