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JuraForum.deUrteileOLG-KOELNBeschluss vom 02.06.1999, Aktenzeichen: 16 W 14/99 



OLG-KOELN – Aktenzeichen: 16 W 14/99

Beschluss vom 02.06.1999


Leitsatz:Arrestgrund beim dinglichen Arrest

ZPO § 917

Es genügt nicht zur Darlegung des Arrestgrundes, dass der Schuldner bereits gegen das Gläubigervermögen gerichtete unerlaubte Handlungen begangen hat. Hieraus allein kann im Regelfall noch nicht die Vermutung abgeleitet werden, der Schuldner werde dann auch zur Vereitelung oder wesentlichen Erschwerung der ihm wegen der Ersatzforderung drohenden Zwangsvollstreckung Unredlichkeiten begehen.

- 16 W 14/99 - Beschluss vom 02.06.1999 - unanfechtbar.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 917,

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