JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 02 / 2008
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB, ABL 96, ZPO |
| Leitsatz: | Zur befreienden Auszahlung der Lebensversicherungssumme an einen aufgrund gefälschten Änderungsantrags im Versicherungsschein als bezugsberechtigt ausgewiesen. Umfang von Prüfungs- und Nachforschungspflichten von Mitarbeitern des Lebensversicherers hinsichtlich möglicher Verdachtsmomente (keine Durchsicht nicht in Bezug genommener Anlagen auf möglicherweise relevante Schriftstücke). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 229/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Die für ein Darlehen einer Aktiengesellschaft, bei der der Ehemann mit 50%- Anteilen Aktionär ist, zur Finanzierung von Betriebsfahrzeugen bürgende, ansonsten mittellose Ehefrau, kann sich auf die Sittenwidrigkeit des Bürgschaftsvertrages im Sinne des § 138 BGB wegen krasser Überforderung berufen, auch wenn sie selbst Mitglied des Verwaltungsrates der Aktiengesellschaft ist. Ein die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft ausschließendes wirtschaftliches Interesse der Ehefrau kann allein aus ihrer Stellung als Verwaltungsratsmitglied der Aktiengesellschaft nicht abgeleitet werden. Dies ist vergleichbar mit den Fällen, in denen Angehörige eines Gesellschafters für ein Darlehen der Gesellschaft gebürgt haben und zugleich Geschäftsführer, aber selbst nicht Gesellschafter der Gesellschaft sind. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 6 U 1553/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der verurteilte Beklagte kann zulässigerweise mit der Berufung erstmals geltend machen, dass er prozessunfähig sei. Erweist sich dies als von Prozessbeginn an zutreffend, sind auf die Berufung das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage als unzulässig abzuweisen. Es ist Sache des Klägers, nicht des Berufungsgerichts, in Richtung auf eine ordnungsgemäße Vertretung des Beklagten tätig zu werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1328/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bei Berufungszurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO tritt mit dem Tag ein, an dem der Zurückweisungsbeschluss in den Geschäftsgang hinausgegeben wird. Der zur Auskunft aus Geschäftsunterlagen Verurteilte bleibt auch bei strafprozessualer Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet und ist heirzu gegebenenfalls durch Zwangsmittel anzuhalten. Er kann sich nur utner besonderen Umständen auf - vorübergehende - Unmöglichkeit wegen fehlernder Einsichtnahmemöglichkeit berufen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 W 6/08 | |