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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum09 / 2007 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1622/05 vom 24.09.2007

Rechtsgebiete:TKG 1996, ZPO, VwVfG
Leitsatz:Gestattungsverträge über die Sondernutzung öffentlicher Straßen zum Betreiben eines Breitbandkabelnetzes sind öffenltich-rechtlicher Natur. Eine grundlegende Änderung derjenigen Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, ist Voraussetzung für eine Vertragsanpassung oder -kündigung. Eine solche Änderung kann mit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes zu verzeichnen sein.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1622/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1126/06 vom 24.09.2007

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Die Begründung des alleinigen Besitzes am Nachlassgegenstand durch einen Miterben vor der Auseinandersetzung des Nachlasses kann als Anmaßung einer tatsächlich nicht bestehenden Alleinerbenstellung verstanden werden, wenn sie mit einer Negierung des den übrigen Miterben zustehenden Rechts zum Mitbesitz verbunden ist.

Der Ersatzanspruch des Herausgabeberechtigten im Fall der Unmöglichkeit der Herausgabe des Nachlassgegenstands, hier: eines Aktiendepots, umfasst dessen Wert und den Gewinn, der ihm infolge des Unvermögens des Rückgewährpflichtigen zur Herausgabe entgeht. Für die Wertbemessung ist der Zeitpunkt des Herausgabeverlangens maßgeblich.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1126/06

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 134/06 vom 24.09.2007

Rechtsgebiete:BRAO, BGB, ZPO
Leitsatz:Ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts ist vom Mandanten im Regressprozess darzulegen und zu beweisen, selbst soweit es dabei um negative Tatsachen geht. Das gilt auch bei einem Schadensersatzanspruch wegen angeblich schlechter anwaltlicher Vertretung bei einem Vergleichsabschluss. Grundsätzlich hat im Anwaltshaftungsprozess der Geschädigte ferner den Ursachenzusammenhang zwischen einer gegebenenfalls festzustellenden Vertragsverletzung und dem Schaden als Anspruchsvoraussetzung darzutun und nachzuweisen; eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast findet auch insoweit nicht statt. Wie der Vorprozess richtig hätte enden müssen, ist vom Regressgericht autonom zu beurteilen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 134/06

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1437/04 vom 24.09.2007

Rechtsgebiete:VerbrKrG, RechtsBerG, GmbHG, BGB, StGB, KWG, ZPO, AktG, GenG, RBerG
Leitsatz:Ein Entlastungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist bei Selbstentlassung von Aufsichtsratsmitgliedern nicht ohne weiteres nichtig. Unwirksam sind nur die zu Unrecht abgegebenen Stimmen. Zu prüfen ist daher, ob das Abstimmungsergebnis sich nach Abzug der nichtigen Stimmen ändert. Eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses wirkt für und gegen jedermann. Ein am Anfechtungsprozess nicht Beteiligter, der von der Rechtskraftwirkung der Nichtigkeitsfeststellung getroffen ist, kann im Fall einer entscheidungserheblichen Verletzung seines Anspruchs auf Gehör vor Gericht nachträglich die Anhörungsrüge oder eine Verfassungsbeschwerde erheben.

Dem Geschäftsführer einer Bank, der in die Vorbereitung von Entscheidungen interner Kontrollgremien bei der Vergabe großer Kredite eingeschaltet ist, aber nicht alleine selbst entscheiden kann, kommt im Vorfeld der Entscheidung des Gremiums kein Ermessensspielraum bezüglich der Informationen zu der unternehmerischen Entscheidung zu. Er hat den Aufsichtsrat vollständig und zutreffend zu informieren.

Eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers liegt zudem bei einer Kompetenzüberschreitung vor. Das gilt insbesondere, wenn das zuständige Aufsichtsgremium weisungswidrig nicht eingeschaltet wird. Dann gibt es für den Geschäftsführer auch keine Entlastungsmöglichkeit.

Den Geschäftsführer trifft im Übrigen die Darlegungs- und Beweislast für die Wahrnehmung der erforderlichen Sorgfalt sowie dafür, dass das Aufsichtsgremium, wenn es angerufen worden wäre, den Kredit gleichwohl bewilligt hätte.

Eine Beschränkung des Verschuldens des Geschäftsführers auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen der gefahrgeneigten Tätigkeit findet nicht statt. Es gibt auch keinen Anspruch des Geschäftsführers gegen die Gesellschaft auf Abschluss einer speziellen Haftpflichtversicherung (directors and officers-Versicherung)
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1437/04


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