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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum06 / 2007 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 06 / 2007



Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 748/05 vom 25.06.2007

Rechtsgebiete:StPO, ZPO, BGB
Leitsatz:Entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann im Zivilprozess ein Beweisangebot wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache oder Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden. Die Ladung eines Zeugen, der sich im Ausland aufhält, ist entbehrlich, wenn aufgrund konkreter Umstände nicht zu erwarten ist, dass der Zeuge der Ladung folgen werde. Einer kommissarischen Vernehmung des Zeugen kommt keine genügende Beweiskraft zu, wenn die genaue Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit im Einzelfall erforderlich und nur in der mündlichen Verhandlung sachgerecht möglich ist. Die Vernehmung eines Auslandszeugen unter autiovisueller Übertragung der Vernehmung aus dem Ausland in die mündliche Verhandlung des deutschen Gerichts kann nicht erstmals in der Berufungsinstanz mit Erfolg eingefordert werden. Ein strafgerichtliches Urteil stellt eine öffentliche Urkunde dar, die im Zivilprozess Beweiskraft besitzt. Sie belegt aber nur, dass das Strafgericht die beurkundeten Feststellungen getroffen hat, nicht dass diese zutreffend sind; sie unterliegen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters.

Der Empfänger einer ungerechtfertigten Bereicherung, kann sich wegen Bösgläubigkeit nicht auf Entreicherung berufen. Seine verschärfte Haltung tritt ab dem Zeitpunkt ein, zu dem er den Mangel des rechtlichen Grundes erfährt. Hierfür muss der Bereicherungsempfänger das Fehlen des rechtlichen Grundes und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gekannt haben; die Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, reicht nicht aus. Liegen aber eindeutige Tatsachen vor, dann kann daraus auch auf die Kenntnis von den Rechtsfolgen geschlossen werden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 748/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1717/05 vom 25.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, StGB, ZPO, WeinG 1994
Leitsatz:Die Parteifähigkeit jeder am Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozessvoraussetzungen. Behauptet eine Partei, sie sei nicht parteifähig, so muss die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dasss die Behauptung richtig sein könnte. In diesem Fall erfolgt die gerichtliche Nachprüfung im Freibeweisverfahren.

Eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer unerlauten Handlung vor dem Gericht oder Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, verklagt werden. Der Ort des schädigenden Ereignisses ist neben dem Handlungsort auch der Erfolgort. Der Handlungsort ist überall da gegeben, wo der Täter eine auf die Tatbeständsverwirklichung gerichtete Tätigkeit vorgenommen hat. Das kann bei Übermittlung der Willenserklärung bei einer Telekommunikation an dem Ort der Fall sein, an dem die Kundgabe optische oder akustisch wahrgenommen wird. Erfolgsort ist beim Inverkehrbringen von verkehrsunfähigem Wein auch der Lagerungs- und Verarbeitungsort.

Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte hängt nicht vom Endergebnis desSchadensersatzprozesses ab. Es genügt, dass eine unerlaubte Handlung schlüssig behauptet wird und ihr Nachweis mit Blick auf die angebotenen Beweise nicht von Vornherein ausgeschlossen erscheint.

Die Frage der Konkurrenz vertraglicher und deliktischer Ansprüche ist nach der lex fori zu entscheiden. Das deutsche Recht kenn "non cumul".
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1717/05

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1435/05 vom 25.06.2007

Rechtsgebiete:BGB, HOAI, ZPO
Leitsatz:Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dabei kann sich die andere Bestimmung auch aus den Umständen ergeben. Bei einer Gesamtschuldnerschaft von Architekt und Bauhandwerker kommt es auf die jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche des Bauhandwerkers einerseits und des Architekten andererseits an. Ist der Baumangel auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so ist davon auszugehen, dass den Unternehmer grundsätzlich die alleinige Haftung trifft. Bei Baumängeln kann der Unternehmer dem Architekten im Einzelfall nicht entgegenhalten, dass dieser ihn nich tgenügend beaufsichtigt habe. Eine Ausnahme davon kann bei groben Überwachungspflichtverletzungen in Betracht kommen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1435/05

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1650/06 vom 22.06.2007

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Nach Ergehen einer Anordnung nach § 494 a ZPO begründet bereits diese ein Feststellungsinteresse für eine Feststellungsklage dahin, dass ein Minderungsrecht besteht oder bestanden hat oder wirksam mit Schadensersatzanforderung gegen eine Werklohnforderung aufgerechnet worden ist, soweit Raum für eine Leistungsklage nicht gegeben ist.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1650/06


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