JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 03 / 2007
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Ist die Vorschussklage wegen Ablaufs der Nachbesserungsfrist zu Recht abgewiesen worden, kann der Besteller noch durch Klageänderung auf Schadensersatz in der Berufungsinstanz obsiegen, sofern die Voraussetzungen des Schadensersatzes keiner weiteren Feststellungen bedürfen. Kostensanktion nach § 97 Abs. 2 ZPO. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 640/06 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden, wenn ein Gutachten mangels aussagekräftiger Befundtatsachen zum Beweis der Tatsachenbehauptung ungeeignet ist. Vor einem Bahnübergang muss angehalten werden, wenn der Bahnübergang nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden kann. Nur derjenige Verkehrsteilnehmer, der mit Gewissheit jenseits des Gleisberreichs genügend Platz zum Anhalten oder Weiterfahren hat, darf in den Gleisbereich einfahren. Sind mehrere Verursacher nebeneinander für einen Schaden verantwortlich, besteht trotz der gegebenenfalls der Höhe nach unterschiedlichen Haftungsverpflichtungen zwischen den Schädigern im Ansatz eine Gesamtschuld gegenüber dem Geschädigten. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 12 U 1556/05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB VII |
| Leitsatz: | Zur Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 110 Abs. 1, 104 bis 107 SGB VII. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 653/06 | |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Leitsatz: | Nach Kündigung eines Handelsvertretervertrages durch den Unternehmer ist der Anspruch des Handelsvertreters auf einen angemessenen Ausgleich gemäß § 89 b Abs. 1 HGB nicht bereits dann nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Handelsvertreters gegeben war, welches eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigte. Vielmehr greift § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB nur dann ein, wenn die Kündigung tatsächlich auf diesen wichtigen Grund gestützt wurde. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 6 U 1313/06 | |