JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 11 / 2006
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 17 bis 20:
| Rechtsgebiete: | ZPO i.d.F. des 1. JuMoG |
| Leitsatz: | Die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers erstreckt sich auch auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung, vorausgesetzt es besteht eine hinreichende Gewissheit dafür, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Das ist nicht der Fall, wenn mit gleicher oder größerer Wahrscheinlichkeit unfallunabhängige Ursachen für das Beschwerdebild verantwortlich sind. Sachverständigengutachten aus anderen gerichtlichen Verfahren können nach § 411a ZPO i.d.F. des 1. JuMoG verwertet werden. Dafür besteht keine Übergangsregelung, so dass die Bestimmung ab ihrem Inkrafttreten anwendbar ist. Prozessrechtsnormen unterliegen keiner Anwendungssperre für Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet sind. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 342/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ein Anspruch auf Preisanpassung im Rahmen eines langjährigen Lavaausbeutungsvertrages setzt eine Änderung der Geschäftsgrundlage voraus. Die Geschäftsgrundlage wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, aber bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftspartner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintreten oder dem Fortbestand gewisser Umstände, auf denen sich der Vertragswille aufbaut. Als Geschäftsgrundlage kommt auch das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Dazu bedarf es aber näheren Sachvortrages der Klägerseite zu den preisbildenden Faktoren. Nach § 990 Abs. 1 Satz 1 BGB haftet der Besitzer, der beim Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war, dem Eigentümer nach §§ 987, 989 BGB auf Herausgabe der Grundstücksnutzunen. Diese Vorschriften finden auch auf den Besitzer, dessen ursprüngliches Besitzrecht entfallen ist, Anwendung, aber nicht auf denjenigen Besitzer, der seinen Besitz auf einen noch nicht beendeten Ausbeutungsvertrag stüzen kann. § 988 BGB ist nicht auf den Fall der "Nicht-so-Berechtigung" des entgeltlichen Besitzers anzuwenden. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer Grundstücksnutzung durch entgeltliche Einbringung von Füllmaterial Dritter in eine durch Lavaausbeutung entstandene Grube nach Art einer Deponie besteht nicht, wenn das ausbeutende Unternehmen nach dem entgeltlichen Ausbeutungsvertrag zur Verfüllung der Grube verpflichtet ist. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 204/06 | |
| Rechtsgebiete: | BeihilfevVO RLP |
| Leitsatz: | Ist der Unterhaltsberechtigte krankheitsbedingt nur zu einer teilschichtigen Tätigkeit in der Lage, ist er durch den Krankenunterhalt so zu stellen, als wenn er ein Einkommen aus einer ihm möglichen vollen Erwerbstätigkeit erzielen würde. Eine darüber hinausgehende Differenz zum Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist im Wege der Aufstockungsunterhalts auszugleichen. Der Aufstockungsunterhalt kann auch nach 25-jähriger Ehe zeitlich begrenzt werden, wenn die Einkommensdivergenz der Ehegatten nicht auf ehebedingten Nachteilen beruht und es dem Unterhaltsberechtigten - uach unter Berücksichtigung seines Alters - zumutbar ist, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard einzurichten, der lediglich seinen eigenen beruflichen Möglichkeiten entspricht (im Anschluss an BGH, NJW 2006, 2401 = FamRZ 2006, 1006); das gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Ehe einen Großteil der Hausarbeit sowie der Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber zwei gemeinsamen Kindern wahrgenommen hat (hier Befristung auf fünf Jahre nach einer Trennungszeit von ebenfalls fünf Jahren, innerhalb derer bereits Unterhalt gezahlt wurde). Der gemäß § 5 a II der Beihilfeverordnung RLP zu zahlende monatliche Beitrag von 13,00 ¤ ist einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gleiches gilt hinsichtlich der gemäß § 12 c dieser Verordnung vom Beihilfeberechtigten zu tragenden Kostendämpfungspauschale (wie OLG Koblenz - 13. Zivilsenat -, NJW-RR 2004, 1012). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 7 UF 774/05 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 11 / 2006 - Seite 5" © JuraForum.de — 2003-2012
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