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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum11 / 2006 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 1521/05 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:HGB, CMR
Leitsatz:1. Im kaufmännischen Verkehr kann aus Handelsrechnung bzw. dem einer unverschlossenen Sendung beigefügten Lieferschein der Anscheinsbeweis hergeleitet werden, dass sich die auf dem Lieferschein bzw. in der Handelsrechnung aufgeführten Gegenstände auch in der Sendung befunden haben. Es obliegt dem Transporteur, diesen Anscheinsbeweis zu entkräften.

2. Verstößt der Versender einer Ware - hier Edelsteine - gegen eine Deklarationspflicht oder liegt ein Überschreiten der in den Beförderungsbedingungen vorgesehenen Wertgrenzen vor, führt dies nicht zwingend zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages, insbesondere wenn der Transporteur selbst in diesen Fällen eine Haftungsbeschränkung vorsieht (in Anknüpfung an BGH-Entscheidung (Postfall) vom 30.3.2006 - I ZR 123/03- TranportR 2006, 254).

3. Der Transporteur kann sich auf eine vereinbarte Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn ihm vorsätzliches oder L.fertiges Verhalten anzulasten ist, mithin von einem qualifizierten Verschulden auszugehen ist. Eine L.fertige Schadensverursachung wird vermutet, wenn der Transporteur den Sendungsverlauf und die Schnittstellenkontrolle nicht hinreichend dargelegt hat.

4. Bei nicht ordnungsgemäßer Deklaration muss sich der Versender der Ware bei Verlust der Sendung ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 1521/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 1522/05 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:VVG, HGB, CMR, BGB, ZPO
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 1522/05

OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 1523/05 vom 30.11.2006

Rechtsgebiete:VVG, HGB, CMR, BGB
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 1523/05

OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 44/06 vom 29.11.2006

Rechtsgebiete:BRAO
Leitsatz:1. Bei einer rechtlichen oder faktischen Beteiligung eines Mitglieds einer Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät an den - teilweise miteinander kontrahierenden - beratenen Gesellschaften kann der Annahme einer Interessenkollision i.S.v. § 43 a Abs. 4 BRAO entgegenstehen, dass die Gesellschaften gleichgerichtete Interessen verfolgen, was insbesondere bei einer wechselseitigen Verflechtung unter einheitlicher Führung nahe liegt.

2. Ein Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO setzt voraus, dass der Anwalt in seinem Zweitberuf rechtlich und tatsächlich einer richtunggebenden Einflussnahme unterliegt. Zudem darf die eine konkrete Angelegenheit betreffende Vortätigkeit noch nicht beendet sein.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 U 44/06


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