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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum08 / 2006 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 08 / 2006



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 6 U 373/06 vom 31.08.2006

Rechtsgebiete:MarkenG
Leitsatz:Die für eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 15 Abs. 2 MarkenG erforderliche Branchennähe zwischen ähnliche Unternehmenskennzeichen benutzenden Unternehmen kann bereits dann bestehen, wenn zwischen ihren Tätigkeitsbereichen nur Berührungspunkte bestehen.

Eine solche Branchennähe ist zu bejahen zwischen einem mit dem Tuning von OKW befassten Unternehmen und einem Unternehmen, das Motorrennsport betreibt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 6 U 373/06



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 11 WF 561/06 vom 24.08.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Zur Neubescheidung eines nach bestandskräftiger Aufhebung der Bewilligungsentscheidung erneut gestellten Prozesskostenhilfegesuchs.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 11 WF 561/06

OLG-KOBLENZ – Beschluss, W 330/06.Kart vom 17.08.2006

Rechtsgebiete:GWB
Leitsatz:Ist eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche gemäß § 32 GWB ein bestimmtes wettbewerbswidriges Verhalten untersagt wird, zeitlich begrenzt und endet der Geltungszeitraum während des Beschwerdeverfahrens, so tritt Erledigung i.S.v. § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB ein. Das gilt auch dann, wenn weiterhin die Möglichkeit besteht, dass die Kartellbehörde aufgrund ihrer Verfügung wegen in der Vergangenheit erfolgter Verstöße Sanktionen verhängt.

Eine kartellbehördliche Verfügung, durch welche das Fordern bestimmter wettbewerbswidriger Preise untersagt wird, ist unzulässig, wenn sie nicht sicher erkennen lässt, für welchen Zeitraum die Unterlassungspflicht des Betroffenen bestehen soll, insbesondere, ob diese auch für Leistungen gelten soll, die vor Zustellung der Verfügung erbracht wurden, aber noch nicht in Rechnung gestellt worden sind.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, W 330/06.Kart

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 324/05 vom 14.08.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Sachverständigenkosten für ein Schadensgutachten nach einem Kraftfahrzeugunfall sind grundsätzlich selbst dann zu erstatten, wenn sich das Gutachten nachträglich im Ergebnis als fehlerhaft erwiesen hat. Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten aber nur unter der Voraussetzung zu, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Erfüllt das Gutachten diese Funktion durch Verschulden des Geschädigten nicht, so kann dieser keinen Ersatz für die Sachverständigenkosten beanspruchen. Das gilt auch beim Verschweigen eines Vorschadens an dem Fahrzeug.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 324/05


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