JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 06 / 2006
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ABGV, ASVG, VVG, AGBG, ZPO |
| Leitsatz: | Der objektive Tatbestand einer Verletzung der Heizobliegenheit liegt nicht bereits dann vor, wenn ein Rohrbruch durch Frost entsteht. Ausschlaggebend ist vielmehr, aufgrund welchen konkreten Umstands es zum Absinken der Raumtemperatur und damit zum Frost kam. Andernfalls stünde stets mit dem Schadensfal als solchem bereits eine objektive Obliegenheitsverletzung fest, die damit den schlichten Inhalt hätte, den Eintritt des Versicherungsfalls allgemein zu verhindern. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1513/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Der im Zivilprozess mandatiere Rechtsanwalt muss aufgrund seiner diesntvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mandanten den Sachverhalt daraufhin prüfen, ob er geeignet ist, den vom Auftraggeber erstrebten Erfolg herbeizuführen. Insbesondere über eine im Einzelfall fehelende Erfolgsaussicht der in Aussicht genommenen Berufung muss er den Mandanten aufklären, damit dieser eigenverantwortlich entscheiden kann, ob er das damit verbundene Prozessrisiko eingehen will oder nicht. Hat der Mandant sich eigenverantwortlich für die Durchführung des Berufungsverfahrens entschieden und unterlassen die Prozessbevollmächtigten es dann, das gewünschte Rechtsmittel fristgerecht zu begründen, so liegt eine schuldhafte Verletzung einer Verpflichtung zur anwaltlichen Vertretung vor. Eine Prozesspartei erleidet aber nur dann einen ersatzfähigen Vermögensschaden, wenn sie einen Prozess verliert, den sie bei sachgemäßer Vertretung tatsächlich gewonnen hätte. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1017/05 | |
| Rechtsgebiete: | HOAI, ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens sind über Kaufleute hinaus auch auf jeden anzuwenden, der ähnlich wie ein Kaufmann am Rechtsverkehr teilnimmt. Das gilt für beide Seiten der geschäftlichen Verhandlungen. Es ist anerkannt, dass im Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in der Regel das Einverständnis mit seinem Inhalt liegt. Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll. Der Empfänger eines Bestätigungsschreibens braucht aber dann nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 685/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Erbringung der Leistungen, auf welche eine Reallast gerichtet ist, muss von seiner schuldrechtlichen Verpflichtung unterschieden werden. Bezieht sich die Reallast auf eine bezifferte Kaufpreisforderung und ist eine weiter gehende Forderung aufgrund einer Wertsicherungsklausel nur Gegenstand eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs auf Erweiterung der Reallast, dann umfasst die Realllast in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht automatisch auch den Forderungsteilbetrag aufgrund der Wertsicherungsklausel. Die Reallast und der durch Vormerkung gesicherte Anspruch auf Erweiterung ihres Umfangs sind zunächst verschiedene Rechtspositionen. Unterbleibt eine Erweiterung der Reallast und wird die Stammforderung erfüllt, dann erlischt das dingliche Recht. Das Rechtsschicksal des durch Vormerkung gesicherten Anspruchs afugrund der Wertsicherungsklausel bleibt davon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Forderungsinhabers gegenüber dem Grundbuchberichtigungsanspruch besteht nicht. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 446/04 | |