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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum05 / 2006 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 05 / 2006



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 866/05 vom 12.05.2006

Rechtsgebiete:BGB
Leitsatz:Ist bei der Reisekrankenversicherung Deckung zugesagt "für vorübergehende Reisen bis zu sechs Wochen Dauer", besteht kein Versicherungsschutz für Reisen, die von vornherein auf eine längere Dauer als sechs Wochen angelegt sind.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 866/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 8 U 782/05 vom 12.05.2006

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:Ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag entbindet den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung des Mandanten.

Wenn der Mandant jedoch über das Risiko der beabsichtigten rechtlichen Gestaltung umfassend informiert ist und sich nach langwierigen Verhandlungen eigenverantwortlich zum Abschluss eines Vergleichs entschließt, hat der Anwalt den Mandanten nicht zu bevormunden, sondern seine Entscheidung zu respektieren.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 8 U 782/05

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 11 UF 68/06 vom 10.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO, RPflG, FGG, BGB
Leitsatz:1. Zum Ausschluss der Vertretungsmacht der Kindeseltern bei der Auseinandersetzung der aus einem minderjährigen Kind und seiner volljährigen Schwester bestehenden Erbengemeinschaft.

2. Gegen die Anordnung der Ergänzungspflegschaft einschließlich der Auswahl des Ergänzungspflegers in diesem Fall ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde statthaft.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 11 UF 68/06

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 12 W 254/06 vom 09.05.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BVerfGG
Leitsatz:Die sofortige Beschwerde findet nach herrschender Meinung gegen einen Beschluss gemäß § 769 Abs. 1 ZPO nicht statt. Sie ist analog § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausgeschlossen. Dagegen bestehen Bedenken aufgrund des rechtsstaatlichen Gebots der Rechtsmittelklarheit. Danach ist es uerst Sache des Gesetzgebers eindeutige Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln zu schaffen. Außerordentliche Rechtsmittel sind deshalb unzulässig. Aus demselben Grund sind Tatbestände, die Rechtsmittel für bestimte Konstellationen ausschließen, nicht auf andere Fälle übertragbar, wenn sich dafür kein Anhaltspunkt im Gesetz findet. Ihre analoge Anwendung kollidiert mit dem Prinzip vom Vorrang des Gesetzes.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 12 W 254/06


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