JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 05 / 2006
Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, GVG |
| Leitsatz: | Rechtspositionen, die aus einem Rezess herrühren, sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Aufhebung eines so begründeten Wegerechts, das ähnlich wie ein Notwegerecht aufgrund einer Baulast wirkt, kann nur durch Hoheitsakt erfolgen. Es gibt diesbezüglich keinen zivilrechtlichen Anspruch des Eigentümers eines dienenden Grundstücks gegen den Eigentümer eines herrschenden Grundstücks auf Erklärung des Verzichts aus die öffentlich-rechtlich begründeten Notwegerechte. Eine Grunddienstbarkeit kann erlöschen, wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück infolge grundlegender Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlage objektiv oder endgültig weggefallen ist. Ein verbliebener Vorteil kann für das herrschende Grundstück aber schon darin bestehen, dass die Grunddienstbarkeit für seinen Eigentümer Annehmlichkeiten begründet oder ästhetische Interessen wahrt. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 186/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, HGB |
| Leitsatz: | War die Vertragsurkunde dem anderen Teil übersandt worden mit der Bitte, sie zur rechtsverbindlichen Gegenzeichnung zurückzusenden und ist dies mit schriftlicher Zustimmungserklärung des anderen Teils erfolgt, dann ist darin ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gegenüber dem Vertragsangebot zu sehen. Eine Unterschrift im Rechtssinne unter eine Vertragsurkunde liegt vor, wenn sie einen individuellen Charakter aufweist, der sie von anderen Unterschriften unterscheidet, eine Nachahmung erschwert und die Absicht der vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn sie nur flüchtig oder verkürzt niedergelegt worden ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter und nicht lesbarer Namensschriftzug als Unterschrift anzuerkennen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 188/05 | |
| Rechtsgebiete: | StVO, ZPO, BGB, StVG |
| Leitsatz: | Wenn eine Vorfahrtstraße eine Kurve beschreibt, an deren Scheitelpunkt nahe beieinander untergeordnete Straßen einmünden, so gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander der Grundsatz "rechts vor links". Die nebeneinander liegenden Einmündungen bilden im Kreuzungsbereich mit der Vorfahrtstraße eine Einheit. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 235/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StPO |
| Leitsatz: | Ob über eine Primärverletzung in Form einer Prellung hinaus ein Verkehrsunfall auch für die lange andauernde Beschwerden des Geschädigten ursächlich ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität. Bei der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem Schaden unterliegt das Gericht nicht den strengen Anfroderungen des § 286 ZPO. Es kann eine haftungsausfüllende Kausalität aber nur dann ausreichend sicher feststellen, wenn es von diesem Ursachenzusammenhang überzeugt ist. Kommen dgenerative Beeinträchtigungen als Alternative zu einer unfallbedingten Verletzung der Rotatorenmanschette oder einer Halswirbelsäulenverletzung in Frage, dann muss eine hinreichend sichere Abgrenzung erfolgen. Beweisangebote, die auf Vernehmung von Zeugen gerichtet sind, deren Aussagen für diese Beurteilung nicht von Bedeutung sind, können entsprechend § 244 Abs. 2 S. 2 StPO abelehnt werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1784/01 | |