JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 04 / 2006
Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, StGB, StPO |
| Leitsatz: | Wer durch vorwerfbares Tun einen anderen zu einem selbst gefährdenden Verhalten herausfordert, kann diesem aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des gesteigerten Risikos entstanden ist. Ist aber die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt, so fällt eine Körperverletzung desjenigen, der eine Selbstgefährdung vornimmt, nicht mehr in den Schutzbereich der Haftungsnorm. Dies ist der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer einen Motorradfahrer, der seine Kinder in ordnungswidriger Weise auf dem Motorrad mithimmt, stellt und an der Weiterfahrt hindern will, wobei er stürzt. Ein Festnahmerecht zur Verhinderung weiterer Ordnungswidrigkeiten besteht nicht. Nothilfe kommt nicht in Betracht, wenn in der gegebenen Situation keine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben anderer vorliegt. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 996/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Zur "Insolvenzfestigkeit" einer Direktversicherung auch des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH mit Mehrheitsbeteiligung. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 171/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZVG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Es besteht kein Feststellungsinteresse des Grundpfandgläubigers gegen die vom Mieter geltend gemachte Kündigungsbeschränkung im anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren. 2. Wenn der Mieter im Zwangsversteigerungsverfahren unberechtigterweise Beiträge i.S.v. § 57 c Abs. 1 ZVG anmeldet, kann der Gläubiger in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB die Rücknahme dieser Anmeldung und die Unterlassung einer erneuten Anmeldung verlangen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 8 U 1425/05 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Eine Kaufsache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet sowie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Normaler Materialverschleiß beim bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache stellt keinen Sachmangel dar. Fehler bei der Verwendung der Sache sind dem Verkäufer nicht zuzurechnen. Das gilt bei Aluminium-Verschlusskapseln für Weinflaschen dann, wenn deren Isolierschicht im Anrollbereich an der Außenseite von Flaschenhölsen beim Aufbringen beschädigt werden, dort in Kontakt mit Wein geraten und dies einen Fehlgeruch entstehen lässt, sofern Weinreste beim Abfüllvorgang nicht an die Außenseiten der Flaschen gelangen dürfen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 190/05 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 04 / 2006 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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