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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum03 / 2006 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 03 / 2006



Insgesamt sind 16 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 99/05 vom 13.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Leitsatz:Auch in einem Kontokorrentverhältnis kann der Gläubiger seine Kontoforderung grundsätzlich dadurch darlegen, dass er die einzelnen Positionen nennt, die zu der Kontoforderung geführt haben. Das Wesen der Kontokorrentabrede mit periodischem Saldoabschluss besteht darin, dass die in die laufende Rechnung aufgenommenen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen durch Anerkennung des Saldos als Einzelforderungen untergehen; übrig bleibt dann bei einem echten Kontokorrentverhältnis nur ein Anspruch aus dem Saldoanerkenntnis. Liegt aber keine ausdrückliche Kontokorerntabrede mit diesem Inhalt vor und Mitteilungen über einen Saldo von Verbindlichkeiten in einer laufenden Geschäftsbeziehung nur unregelmäßig erfolgt, dann ist nicht von der Vereinbarung eines echten Kontokorrentverhältnisses auszugehen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 99/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 97/05 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:LNRG, BGB
Leitsatz:Der Anspruch auf Beseitigung einer unter Verstoß gegen § 34 Nachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz zu nahe an die Grenze gebauten Terrasse steht auch dem Nachbarn zu, dessen Grundstück im Außenbereich liegt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 97/05

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 11 WF 217/06 vom 06.03.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Die Abänderung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt eine nachträgliche Veränderung der maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse voraus; die Korrektur einer später als fehlerhaft erkannten Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit rechtfertigt sie nicht.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 11 WF 217/06

OLG-KOBLENZ – Urteil, U 799/05 Kart vom 02.03.2006

Rechtsgebiete:GWB
Leitsatz:1. An das Kriterium der Gleichartigkeit in § 20 Abs. 1 GWB dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden, um der Marktöffnungsfunktion der Vorschrift gerecht zu werden. Das Tatbestandsmerkmal hat nur die Funktion einer Grobsichtung, während die nähere Differenzierung für den Einzelfall der danach noch notwendigen Interessenabwägung zur Frage der "Unbilligkeit" der Behinderung vorbehalten bleibt (st. Rspr. BGH z.B. BGHZ 81, 322, 331 = GRUR 1982, 60 - Original-WV-Ersatzteile II). Entscheidend ist danach, ob die in den Vergleich einbezogenen Unternehmen gleichartige Funktionen ausüben.

2. Ob ein Geschäftsverkehr gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglich ist, bestimmt sich nicht nach der Geschäftspraxis gerade desjenigen Unternehmens, dessen Verhalten unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Behinderung oder der Diskriminnierung untersucht wird. Anderenfalls unterläge die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 GWB in unzulässiger Weise der Disposition des Normadressaten.

3. Bei der Frage, ob die Ablehnung eines Bewerbers im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist, kommt es maßgebend auch auf die Auswirkung auf die Betätigungsmöglichkeiten des abgelehnten Bewerbers im Wettbewerb an. Dabei sind unso höhere Anforderungen an das Gewicht der geltend gemachten Ablehnungsgründe zu stellen, je stärker im Einzelfall das abgelehnte Unternehmen durch die Ablehnung im Wettbewerb benachteiligt wird.

4. Beruhen wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens auf einer Änderung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und des Verhaltens anderer Marktteilnehmer, die an dem Warenverkehr beteiligt sind (hier: rückläufige Geschäfte von Getränkedienstleistern mit Mehrwegpfandflaschen infolge zunehmend im Umlauf befindlicher Einwegflaschen und Weigerung von Geschäftspartnern, Flaschen gegen Pfanderstattung zurückzunehmen) erweist sich eine NIchtaufnahme zumindest dann nicht als unbilllig und diskriminierend, wenn nicht gleichzeitig festgestellt werden kann, dass sich die wettbewerbsrechtliche Stellung des Unternehmens im Vergleich zu Mitbewerbern allein durch die Aufnahmeverweigerung in nicht hinnehmbarer Weise verschlechtert hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, U 799/05 Kart


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