JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 01 / 2006
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | InsO, GmbHG, BGB |
| Leitsatz: | 1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein einer GmbH vor Eintritt der Krise gewährtes Gesellschafterdarlehen durch Stehenlassen nach Eintritt der Krise der Gesellschaft eigenkapitalersetzenden Charakter erhält. 2. Für ein die Umqualifizierung von Fremdkapital in Eigenkapital auslösendes Stehenlassen eines Gesellschafterdarlehens ist eine ausdrückliche oder konkludente Finanzierungsabrede nicht erforderlich. Auch die ohne rechtsgeschäftliche Verbindlichkeit belassene Gesellschafterleistung kann eigenkapitalersetzenden Charakter erhalten, wenn der Gesellschafter in Kenntnis der Krise der Gesellschaft zwar das Darlehen zurückfordert, aber diese Forderung weder zwangsweise durchsetzt noch nach einer angemessenen Überlegungsfrist die Liquidation der Gesellschaft einleitet. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 U 1082/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ScheckG |
| Leitsatz: | Zur groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme eines Verrechnungsschecks zur Einziehung bei konkreten Verdachtsmomenten für eine Indossamentfälschung. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 59/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Leitsatz: | Die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht auf das Fahrverbot angerechnet, wenn und soweit sich der Verurteilte während dieser Zeit in Haft befunden hat. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 18/06 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAÜG, SGB VI, GKG, ZPO |
| Leitsatz: | Hat in der Ehezeit ein Ehegatte angleichungsdynamische und der andere Ehegatte regeldynamische Anrechte erworben, sind bei Durchführung des Versorgungsausgleichs die angleichungsdynamischen Anrechte mit dem für den Zeitpunkt der Entscheidung maßgebenden Anpassungsfaktor nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG zu multiplizieren, um die zwischen Ehezeitende und Zeitpunkt der Entscheidung eingetretene Angleichungsdynamik zu berücksichtigen. Bei Ermittlung des Höchstbetrages nach § 1587 b Abs. 5 BGB ist nur auf die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte abzustellen, wobei Entgeltpunkte Ost ebenso wie Entgeltpunkte West mit ihrem Nominalbetrag in die Berechnung einzustellen sind. Bei der Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte nach § 1587 b Abs. 6 BGB hat nur dann eine Umrechnung des aktuellen Rentenwertes mit einem Angleichungsfaktor stattzufinden, wenn der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichenden Anrechten werthöhere angleichungsdynamische Anrechte als der andere Ehegatte hat und deshalb eine Umrechnung der zu übertragenden oder zu begründenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) zu erfolgen hat. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 7 UF 759/05 | |