JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 10 / 2005
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB |
| Leitsatz: | Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1111/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Ein Versicherungsnehmer kann die Klausel einer Autoinhaltsversicherung, nach der Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn das Fahrzeug nachts unbeaufsichtigt auf einem umzäunten Hof abgestellt wird, nur so verstehen, dass auch die Werkzeuge und Ersatzteile versichert sind, die dauerhaft in einem Werkstattwagen aufbewahrt werden, um das Fahrzeug jederzeit einsatzbereit zu halten. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1272/04 | |
| Rechtsgebiete: | HwO |
| Leitsatz: | Satzungsgemäße Tätigkeit im Sinne der Einleitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern ist nicht nur die Tätigkeit im öffentllich-rechtlichen Bereich zur unmittelbaren Erfüllung der in § 91 Handwerksordnung niedergelegten Aufgaben sondern auch die privatrechtlichen Hilfsgeschäfte, welche die Klägerin abschließen muss, um ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben erfüllen zu können. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1366/04 | |
| Rechtsgebiete: | HO Rh.-Pf, GrdStVG |
| Leitsatz: | 1. Stirbt ein Abfindungsberechtigter, nachdem der ergänzende Abfindungsanspruch durch Löschung des Hofes in der Höferolle entstanden ist, geht der Anspruch auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über. 2. Zur Auslegung des Begriffs "weichende Erbin" im Sinne des § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. Von einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht oder Verzicht auf die Geltendmachung etwaiger Abfindungsansprüche nach § 26 Abs. 1 HO Rh.-Pf. kann nicht ausgegangen werden, wenn sich aufgrund der semantischen Auslegung unter Berücksichtigung der Absichten der Vertragsparteien beim Hofübergabevertrag zweifelsfrei ein solcher Wille nicht feststellen lässt. 3. Der Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs steht nicht entgegen, dass die Hofübergeberin zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs noch lebt. Mit der Übergabe des Hofes gilt der Erbfall als fingiert. 4. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Es greift nicht die zweijährige Verjährungsfrist analog § 17 Abs. 2 GrdStVG. (in Anknüpfung an BGH mit Beschluss vom 29.11.1996 - BLw16/96 - NJW 1997, 653; OLG Oldenburg, AgraR 1996, 161; Nds.Rpfl. 1978, 146) |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 1415/04 | |