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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum08 / 2005 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 08 / 2005



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 4 U 244/05 vom 30.08.2005

Rechtsgebiete:MPBetreibV, MPG, UWG, HWG
Leitsatz:Die Aufbereitung und Wiederverwendung von Einmal-Produkten verstoßen nicht gegen § 2 Abs. 1 MPBetreibV. Die Kennzeichnung als Einmal-Produkt betrifft keine Verwendung im Sinne des § 3 Nr. 10 MPG und damit auch keine Zweckbestimmung im Sinne des § 2 Abs. 1 MPBetreibV.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 4 U 244/05



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1174/04 vom 29.08.2005

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Bei einem zwischen den Beteiligten verabredeten Verkehrsunfall enthällt die Schadensersatzpflicht des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers wegen der Einwilligung des Geschädigten. Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen, die für eine Manipulation spricht, kann eine entsprechende Feststellung aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände tragen. Dabei ist eine Manipulation am Fahrtenschreiber eines am Unfall beteiligten Mietfahrzeugs ein gewichtiges Indiz für eine Verabredung.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1174/04

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 422/04 vom 29.08.2005

Rechtsgebiete:StVO, ZPO, StVG, BGB, PflichtVersG
Leitsatz:Aus einer Verletzung des Vorfahrtrechts folgt ein schwerer Verschuldensvorwurf. Das gilt erst recht, wenn die Wartepflicht durch Sichtbehinderungen im Kreuzungsbereich aktualisiert war und der Wartepflichtige das Motorgeräusch des Fahrzeugs des Bevorrechtigten beim Einfahren in die Kreuzung gehört hatte. Bei dieser Sachlage fällt eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten nicht erheblich ins Gewicht.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 422/04

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 538/04 vom 29.08.2005

Rechtsgebiete:BGB, ProdHaftG, ZPO
Leitsatz:Nach den Grundsätzen der Prdukthaftung muss der Hersteller eines Produktes nicht nur für Schäden einstehen, die auf einer fehlerhaften Konstruktion oder Fabrikation im genannten Sinne beruhen. Er ist grundsätzlich auch zum Ersatz solcher Schäden verpflichtet, die dadurch eintreten, dass er die Verwender pflichtwidrig nicht auf Gefahren hingewiesen hat, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Eine solche Warnpflicht erstreckt sich auch auf einen nahe liegenden Fehlgebrauch. Sie entfällt jedoch, wenn das Produkt ausschließlich in die Hand von Personen gelangen soll, die mit den Gefahren vertraut sind, wenn die Gefahrenquelle offensichtlich ist oder wenn es um die Verwirklichung von Gefahren geht, die sich aus einem wenigstens leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 538/04


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