JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 05 / 2005
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Einstweilige Entziehung von Teilen der elterlichen Sorge wegen Schulschwänzens. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 13 WF 282/05 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille aufbaut. Schließen die Parteien zwei Grundstückskaufverträge, die inhaltlich keinen Zusammenhang aufweisen, so ist das Motiv der Verkäufer, beide Grundstücke nur gemeinsam zu veräußern, keine Geschäftsgrundlage, deren Wegfall einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen könnte. Aus dem Grundstückskaufvertrag ergibt sich ein Anspruch des Käufers auf Herbeiführung der lastenfreien Übertragung des Grundstückseigentums, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Die vertragliche Verknüpfung der Kaufpreiszahlung mit der Ablösung von Grundpfandrechten führt zur Verpflichtung zur Übertragung lastenfreien Eigentums Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1075/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO, ZPO, BGB, StGB |
| Leitsatz: | Deliktsrechtlich haftet jeder Arzt im Krankenhaus nur für eigene Fehler. Der ärztliche Kollege ist nicht sein Verricthungsgehilfe. Im Verhältnis der gebärenden Kassenpatientin zum Krankenhaus kommt ein Vertragsverhältnis zustande, in dessen Schutzwirkungen das Kind als begünstigter Dritter einbezogen wird. Ärztlich eHeileingriffe bedürfen der Einwilligung des Patienten, um rechtmäßig zu sein. Diese Einwilligung kann nur wirksam erteilt werden, wenn der Patient über den Verlauf des Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, seine Risiken und mögliche Behandlungsalternativen sachgemäß aufgeklärt worden ist. Eine vitale Indikation einer bestimmten ärztlichen Maßnahme entbindet den behandelnden Arzt nicht von der Pflicht zur Aufklärung. Der Patient oder sein Vertreter, der sich auf einen Aufklärungsmangel berufen will, muss in Fällen der vitalen Indikation plausible Gründe dafür darlegen, dass er sich bei erfolgter Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden haben würde. Ferner obliegt dem Patienten oder seinem Vertreter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Schadensfolge, für die Ersatz verlangt wird, durch einen eigenmächtigen ärztlichen Eingriff verursacht worden ist. War eine hochdosierte Puffertherapie zur Abwendung eines lebensbedrohenden septischen Schocks das einzige Mittel zur Lebensrettung des Kindes, dann fehlt es an einem Verschulden der behandelnden Ärzte für etwaige gesundheitsschädigende Nebenwirkungen. Bei der Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter kann ein schuldhafter Pflichtverstoß der Ärzte nicht darin gesehen werden, dass sie gesundheitlich riskante Maßnahmen zur Lebensrettung eingesetzt haben. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 420/02 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 05 / 2005 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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