JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 04 / 2005
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Schlagworte: | Rechtsschutzversicherung Kulanzleistung |
| Leitsatz: | Ob sich aus einem Kulanzversprechen ein rechtlicher Anspruch auf Leistungen aus der Rechtsschutzversicherung ergibt, wird u.a. auch davon abhängen, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer auf die Zusage vertraut hat und ggf. auf eine Kostenzusage rechtliche Schritte gegen eine andere Partei eingeleitet bzw. als Klagegegner sein Prozessverhalten darauf eingerichtet hat (vgl. auch OLG Saarbrücken, VersR 2002, 877 ff., wonach eine Kulanzleistung in der Sache stets eine Ablehnung von Versicherungsleistungen bedeute und kein Anerkenntnis nach §§ 780 f. BGB darstelle). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1178/04 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Leitsatz: | Eine wirksame Insolvenzanfechtung liegt vor, wenn die Gemeinschuldnerin unter Androhung der Stellung eines Insolvenzantrages 2 Wochen vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Vermeidung eines derartigen Verfahrens Sozialversicherungsbeiträge an eine Krankenkasse leistet (inkongruente Deckung), die zum Teil als Einzugstelle für weitere Sozialversicherungsträger fungiert. Dem stehen weder die Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG noch die Rechtsprechung des EuGH vom 15.05.2003 (ZIP 2003, 1000 = ZInsO 2003, 514) entgegen, die dem Schutz der Arbeitnehmer in der Situation der Insolvenz des Arbeitsgebers dienen sollen (vgl. auch EuGH, NJW 1997, 2585 ff.; Peters-Lange, ZIP 2003, 1877 ff.; vgl. auch OLG Koblenz - 2 U 690/04 - vom 27.1.2005). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1246/04 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Leitsatz: | 1. Beruft sich der Antragsteller auf die Aussagen neuer Zeugen, die im Aditionsverfahren als geeignet im Sinne des § 359 Nr. 3 StPO beurteilt wurden, so liegt eine genügende Bestätigung in der Regel bereits dann vor, wenn diese Zeugen in der Beweiserhebung nach § 369 StPO wie in der Antragsbegründung angekündigt aussagen. In einem solchen Fall ist nämlich hinreichend wahrscheinlich, dass die neue Hauptverhandlung - und sei es auch nur in Anwandung des Grundsatzes "in dubio pro reo" - zu einem für den Verurteilten geünstigeren Ergebnis führen kann. Die abschließende Entscheidung darüber, ob die rechtskräftige Verurteilung zu Recht oder zu Unrecht erfolgte, ist nach umfassender Würdigung der Ergebnisse der neuen Hauptverhandlung zu treffen. 2. Das Gericht ist im Probationsverfahren allerdings nicht zwingend an die im Aditionsverfahren erfolgte Beurteilung gebunden. Es kann den Wiederaufnahmeantrag auch nach Durchführung der Beweisaufnahme noch als unzulässig verwerfen, wenn sich nachträglich das FEhlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung herausstellt. Deshalb ist es statthaft, die Frage der Geeignetheit im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO - auch unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse aus dem Probationsverfahren - einer erneuten Prüfung zu unterziehen und zu verneinen. 3. Ebenso wie im Aditionsverfahren sind einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auch im Probationsverfahren enge Grenzen gesetzt. Die Feststellung, welcher von 2 Zeugen, die zu einem Kernpunkt einander ausschließende Angaben gemacht haben, die Unwahrheit gesagt hat, muss regelmäßig der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 231/05 | |
| Rechtsgebiete: | SGB X, ZPO, PflichtVersG, BGB, StVG |
| Leitsatz: | Wenn ein Kraftfahrer mit dem von ihm geführten Kraftfahrzeug von einer üersichtlichen Fahrbahn abkommt, ohne dass äußere Einflüsse auf sein Fahrverhalten vorliegen, spricht dies nach dem ersten Anschein dafür, dass dem Unfall ein bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vermeidbarer Fahrfehler zugrunde liegt. Das Urteil im Haftpflichtprozess entfaltet materielle Rechtskraftwirkung und Präjudizialität grundsätzlich nur zwischen den damaligen Prozessparteien. Das rechtskräftige Urteil gilt auch nur inden Grenzen des durch die Klage erhobenen Anspruchs. Es wirkt zwar auch für und gegen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der bisherigen Parteien geworden sind. Der Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträge gemäß § 116 SGB X erfolgt aber bereis im Augenblick des schadensstifenden Ereignisses. Die Entscheidung im Rückgriffsprozess ist daher nicht an das rechtsrkäftige Urteil im früheren Haftpflichtprozess gebunden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 289/04 | |