JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 02 / 2005
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | StVZO, OWiG, StPO |
| Leitsatz: | 1. Der Senat folgt nicht der Auffassung des OLG Stuttgart (NZV 96, 417), selbst bei einer geeichten Waage sei ein Pauschalabschlag in Höhe von 5% des Bruttogewichts vorzunehmen, um auch bei ordnungsgemäßer Bedienung (von der in der zitierten Entscheidung ersichtlich ausgegangen wurde) nicht ausschließbare "systemimmanente Messfehler" (außerhalb des aus dem gerätespezifischen Eichschein zu entnehmenden Verkehrsfehlers) auszugleichen. 2. Der vom OLG Stuttgart (und 2. Strafsenat des OLG Koblenz) herangezogene "Toleranzenkatalog" des BMVerkehr vom 9. April 1984 (Verkehrsblatt 84, 182 ff.) dient der Festlegung von Maßtoleranzen, die bei Fahrzeugprüfungen zur Erteilung der allgemeinen (§ 20 StVZO) bzw. speziellen (§ 21 StVZO) Betriebserlaubnis noch hingenommen werden können. Sie betreffen die Abweichungen der am Fahrzeug (in der Regel vor dessen Inverkehrbringung) ermittelten Messwerte von den Sollwerten und dienen vor allem der Neutralisierung von "Fertigungssteuerungen und Einstellunterschieden" und damit einem Regelungszweck, der mit der (Einzel-)Messung (Wiegung) eines in Betrieb befindlichen, beladenen Fahrzeugs zur Ermittlung von dessen tatsächlichem aktuellem Gesamtgewicht ersichtlich nichts zu tun hat. 3. Eine Messung mittels gültig geeichter und vorschriftsmäßig bedienter Waage ist richtig; es ist dann nur noch der für diese spezielle Waage ermittelte und im Eichschein vermerkte Eichfehler-Grenzwert zu berücksichtigen und nach Maßgabe des belastungsabhängigen Multiplitators als sog. Verkehrsfehler, der beim Betrieb auch einer geeichten Waage aufgreten kann, in Abzug zu bringen. Für einen weitergehenden Abzug wegen sonstiger (unbenannter) "Systemimmanenter Messfehler" ist daneben kein Raum mehr. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 21/05 | |
| Rechtsgebiete: | EStG, ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten umfassend zu beraten und über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten sowie deren Folgen zu unterrichten. Diese Pflicht ist nicht erfüllt, wenn der Steuerberater den Auftraggeber, der ein später in Bauland umgestuftes Grundstück zur Vermeidung der Besteuerung von Betriebsaufgabegewinn zumindest wertmäßig aus dem Betriebsvermögen ausscheiden will, dahin berät, dass das Grundstück ohne Entnahmehandlung und Nutzungsänderung lediglich formal mit einem Nießbrauch zugunsten eines Angehörigen belastet wird. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 265/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | Auf eine Bankgarantie auf erstes Anfordern ist § 774 BGB nicht anzuwenden. Wechselt der Ehegatte des bisherigen Sicherungsgeber die einem anderen aufgrund vertraglicher Abreden zur Verfügung gestellte Kreditsicherheit aus und wird diese neue Kreditsicherheit von der darlehensgebenden Bank in Anspruch genommen, so kann der neue Sicherungsgeber, der die Sicherheit ohne Rechtsgrund zur Verfügung gestellt hatte, nicht bei dem von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Bank befreiten Darlehensnehmer Rückgriff nehmen. Dies gilt namentlich dann, wenn die Kreditsicherheit allein mit dem Ziel ausgetauscht wird, die bisherige Sicherheit unter Umgehung der Vertragbeziehungen abzulösen und eine Rückgriffsforderung gegen den Darlehensnehmer zu erwerben. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1347/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, BGB, StVO |
| Leitsatz: | Prozesskostenhilfe braucht zwar nicht schon dann gewährt zu werden, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber anhand des Gesetzes und verfügbarer Auslegungshilfen nicht als "schwierig" erscheint. Ist dies jedoch nicht der Fall, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehelender Erfolgsaussicht in rechtlicher Hinsicht PKH zu versagen. Nach dem neu geregelten Schmerzensgeldrecht, das nun auch im Fall der Gefährdungshaftung eingreift, kommt es für die Bemessung der Anspruchshöhe auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldanspruchs an; die Genugtuungsfunktion tritt zumindest weiter als bisher zurück. In der Rechtsprechung ungeklärt ist danach die Frage, ob und mit welcher Gewichtung die bisherigen Faktoren der Schmerzensgeldbemessung weiter gelten. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage darf nicht im Verfahren über die Bewilligung von PKH mit weit reichender Wirkung vorweggenommen werden. Kommt eine Beweisaufnahme in Betracht und liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen wird, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, diesem wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens in tatsächlicher Hinsicht die PKH zu verweigern. Dies ist der Fall, wenn ein noch unklarer Geschehnsablauf bei einem Verkehrsunfall vorliegt, der möglicherweise mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens und der Auswertung von Indizien näher konkretisiert werden kann. Ein im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten, das im Haftpflichtprozess in Frage gestellt wird, besitzt hier nur bedingt Beweiswert. § 411 a ZPO ist darauf nicht anzuwenden, weil es nicht um ein gerichtlich eingeholtes Gutachten geht. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 12 W 34/05 | |