JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 01 / 2005
Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BB-BUZ 85 |
| Leitsatz: | Ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente besteht nicht, wenn aufgrund eines psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgutachtens feststeht, dass bei dem VN - hier selbständiger Handelsvertreter und Gruppenleiter - zwar eine psychische Fehlverarbeitung eines Verkehrsunfalls vorliegt, diese jedoch im wesentlichen Umfange durch einen Versorgungswunsch motiviert ist, das Vorliegen bzw. Anhalten einer depressiven Symptomatik bzw. einer Angsterkrankung im Sinne einer Panikstörung ausgeschlossen werden kann (vgl. auch Oberlandgericht Koblenz Urteil vom 17. November 2000 -10 U 1979/99 - NVersZ 2001, 161). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 483/04 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, ZPO, SGB III, SGB VI, BGB |
| Leitsatz: | Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber aufgrund angedrohter oder durchgeführter Zwangsvollstreckung unterliegt aus dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung der Insolvenzanfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO. Die Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (80/987 EWG) steht dem nicht entgegen; das gilt jedenfalls nach In-Kraft-Treten der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 80/987 EWG (Richtlinie 2002/74 EWG). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 690/04 | |
| Rechtsgebiete: | VHB 84, VHB 92 |
| Schlagworte: | Hausratsversicherung |
| Leitsatz: | Allein die Tatsache, dass eine an Alzheimer-Erkrankung leidende und bettlägerige Versicherungsnehmerin in den Haushalt ihrer Tochter aufgenommen wird, ohne dass sie ihre bisherige Wohnung mit Hausrat aufgibt, reicht nicht aus, um von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes in eine neue Wohnung auszugehen und den Versicherungsschutz für den Hausrat der bisherigen Wohnung zu entziehen. Erforderlich ist, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunktes bewusst und gewollt erfolgt. Maßgebend ist dabei, dass der Versicherungsnehmer auch nach außen deutlich macht, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf unabsehbare Zeit in eine andere Wohnung verlegen möchte. Solange die Versicherungsnehmerin - wenn möglicherweise auch in Verkennung ihres Gesundheitszustandes - die Absicht hatte, wieder in ihre bisherige Wohnung zurückzukehren, hat sie nach außen nicht die Absicht bekundet, ihren bisherigen Lebensmittelpunkt zu verlegen. (in Anknüpfung an OLG Köln VersR 1990, 1394; OLG Hamm VersR 1992, 740). Die Situation ist mit einem Krankenhausaufenthalt vergleichbar. Anders mag sich die Situation darstellen, wenn sich eine ältere Person in ein Alters- oder Pflegeheim begibt und dadurch bereits nach außen manifestiert, dass eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes erfolgt. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1252/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Ein Widerrufsgrund nach Art eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist auch bei einer als unwiserruflich vereinbarten Kaufoption rechtlich möglich. Er liegt vor, wenn sich in der Zeit seit der Angebotsabgabe die Voraussetzungen für den Antragenden, von denen er für den Empfänger erkennbar bei seinem Angebot ausgegangen ist, so wesentlich geändert haben, dass ihm die Bindung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Widerruf kann formfrei erklärt werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1077/03 | |