JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 10 / 2004
Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:
| Rechtsgebiete: | MB/KK 94, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Ein Anspruch auf eine mehrwöchige stationäre psychotherapeutische Heilbehandlung in einer sogenannten "gemischten Anstalt" kann nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 nur dann bestehen, wenn die Leistung vor Antritt des Aufenthalts schriftlich zugesagt worden ist, wobei wiederum ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Zusage grundsätzlich nicht besteht. Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden, wobei die Entscheidung nur dahingehend überprüfbar ist, ob ein Ermessensfehlgebrauch (vgl. Senat, VersR 93, 1000) oder - z.B. in Notsituationen (drohender Herzinfarkt) - eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. auch OLG Hamm VersR 82, 386; OLG Karlsruhe VersR 85, 560). 2. Bei Verweigerung der Zusage des Versicherers für eine stationäre Heilbehandlung in einer "gemischten Anstalt" kann nicht im Weg der einstweiligen Verfügung eine "Ersetzung" dieser Zusage begehrt werden, denn über eine etwa dahingehende Verpflichtung des Versicherers (wegen fehlerhafter Ermessensausübung) kann nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes inhaltlich abschließend entschieden werden. Als vorläufige Maßnahme zur Verhinderung eines endgültigen Rechtsverlusts bedarf es der "Ersetzung" auch nicht, da die Berechtigung der Verweigerung auch nachträglich überprüft werden kann. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 W 659/04 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Deliktsrecht, Beschädigung Hausgrundstück |
| Leitsatz: | Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit (hier in Form eines Geh- und Fahrrechts sowie eines Rechts zur Erschließung mit Versorgungsleitungen) hat bei der Ausübung derselben das Interesse des Eigentümers des belastenden Grundstücks tunlichst schonend zu behandeln. Bei Verstoß gegen diese Pflicht besteht nicht nur ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, sondern ein Schadensersatzanspruch. Die Grunddienstbarkeit begründet eine schuldrechtliche Sonderverbindung, so dass im Haftungsfall, der Anspruch nicht nur auf eine "billige Entschädigung", gerichtet auf den Eingriff in die Substanz des Grundstücks, sondern auf Schadensersatz zielt. Auch wenn der Anspruch auf Naturalrestitution mit der Veräußerung des beschädigten Hausgrundstücks untergeht, sofern der Schadensersatzanspruch zuvor nicht abgetreten wurde, und der Geschädigte nur den schadensbedingten Mindererlös als Wertminderungsschaden geltend machen kann, kann im Einzelfall durchaus der Mindererlös dem Betrag entsprechen, der zur Schadensbeseitigung erforderlich ist (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 5.3.1999 - 10 U 1502/97). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1190/02 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 10 / 2004 - Seite 2" © JuraForum.de — 2003-2012
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