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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum10 / 2004 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 10 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 1454/03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:MBKT 94
Leitsatz:Nach § 1 Abs. 3 MBKT 94 liegt Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld gilt nur für solche Zeiträume, in denen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Ist der Versicherte (hier Bürokaufmann; kaufmännische Tätigkeit in Tankstelle), teilweise in der Lage, seiner Berufstätigkeit nachzugehen, besteht kein Anspruch auf Krankentagegeld (Senatsurteile vom 6. September 2002 - 10 U 1950/01, OLGR 2003, 49 = ZfS 2003, 35 selbstständiger Architekt; vom 3.12.1999 - 10 U 307/99 - NVersZ 2000, 229 = VersR 2000, 1532 selbstständiger Möbelmonteur).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1454/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 981/03 vom 28.10.2004

Rechtsgebiete:ARB 75
Leitsatz:Nach unberechtigtem Widerruf einer Kostenschutzzusage besteht für den VN keine Obliegenheit mehr, sich bei einer Klageerweiterung mit dem Versicherer abzustimmen. Die Anfrage liefe auf eine reine Förmelei hinaus. Ein Deckungsschutz kann aber dann versagt werden, wenn eine als äußerst risikobehaftet einzustufende Klageerweiterung sich als offensichtlich mutwillig darstellt und eine wirtschaftlich vernünftige und denkende Partei auf eigenes Kostenrisiko einen derartigen Antrag nicht stellen würde (in Anknüpfung an BGHZ 107, 368, 370 = VersR 1989, 842, 843; VersR 1991, 1129, 1130; OLG Hamm, VersR 1992, 301).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 981/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 20/04 vom 27.10.2004


OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 179/03 vom 15.10.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Jagdrecht, Schadensersatz
Leitsatz:Eine fristlose Kündigung eines zeitlich befristeten Jagdpachtvertrages ist nur dann wirksam, wenn dem Pächter die Jagdausübung in dem verpachteten Bezirk ganz oder zu einem wesentlichen Teil unmöglich gemacht wird, insbesondere dann wenn das Revier entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mehr als Hochwildrevier genutzt werden kann. Von einem Hochwildrevier ist auszugehen, wenn zumindest vereinzelt Hochwild vorkommt und zur Strecke gebracht wurde.

Wird durch Eingatterungsmaßnahmen, verringerte Rotwilddichte sowie durch erhöhte Abschüsse von Hochwild in Kerngebieten die Jagdausübung in einem Hochwildrandrevier beeinträchtigt, führt dies nicht notwendig zu einem Minderungsanspruch des Pachtzinses wegen erheblicher Beeinträchtigung des Jagsausübungsrechts.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 179/03


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