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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum09 / 2004 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 09 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 1378/03 vom 23.09.2004




OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 90/04 vom 23.09.2004

Rechtsgebiete:GOZ
Schlagworte:Implantatkosten
Leitsatz:Der Zahnarzt kann gemäß § 9 GOZ neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen. Dazu zählen neben den handwerklichen Leistungen des Zahntechnikers auch die hierfür erforderlichen Materialien. Voraussetzung für die Fälligkeit der entsprechenden Vergütung ist nach § 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 GOZ, dass der Betrag und die Art der einzelnen Auslagen in der Rechnung bezeichnet werden. Dabei ist unerheblich, ob die Auslagen für zahntechnische Leistungen in einem Zahnarztlabor oder einem gewerblichen Labor angefallen sind. Für die Fälligkeit der Vergütung ist die Beifügung von Fremdbelegen nicht erforderlich. Dies gilt auch für Implantatteile, die nicht im Eigen- oder Fremdlabor hergestellt, sondern industriell gefertigt und direkt vom Fachhandel bzw. großen Fachfirmen bezogen werden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 90/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 561/04 vom 21.09.2004

Rechtsgebiete:StGB, StPO, JGG
Leitsatz:Straftäter, die schon bei ihrer Verurteilung als besonders gefährlich eingeschätzt wurde, gegen die jedoch aufgrund der früheren Gesetzeslage noch keine Sicherungsverwahrung verhängt werden konnte, und die sich im anschließenden Strafvollzug jeglicher Resozialisierung und Therapierung verweigern, können allein wegen dieser Verweigerungshaltung nicht nach § 66 b StGB in anschließende (nachträgliche) Sicherungsverwahrung genommen werden. Die Verweigerungshaltung wird zwar erst im Strafvollzug erkennbar; sie allein lässt aber die Gefährlichkeit weder erstmals hervortreten noch rechtfertigt sie deren Neubewertung; sie macht nur deutlich, dass die bereits bestehende und erkannte Gefährlichkeit durch den Vollzug nicht gemindert oder beseitigt wurde. Das bloße Fehlschlagen einer erhofften Resozialisierung bei ansonsten unauffälligem und ordnungsgemäßem Vollzugsverhalten ist ein Problem, das von § 66 b StGB nicht erfasst wird und nach dem Willen des Gesetzgebers auch nicht erfasst werden sollte.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 561/04

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 20/04 vom 09.09.2004

Rechtsgebiete:MB/KK 94, VVG
Schlagworte:Aktivlegitimation im Rahmen Krankenversicherung
Leitsatz:1. Im Rahmen einer Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ist die "mitversicherte" Ehefrau für die Geltendmachung von Ansprüchen aktivlegitimiert, wenn sie nicht als bloße Gefahrperson anzusehen ist. Dies richtet sich danach, ob der VN ausschließlich ein eigenes Interesse oder zumindest auch ein fremdes Interesse mitversichert hat. Durch die Einfügung des § 178 a VVG ist die Fremdversicherung nicht abgeschafft worden. Bei Benennung des einkommenslosen Ehegatten und/oder minderjähriger Kinder des VN ist mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung davon auszugehen, dass diese nur Gefahrpersonen im Rahmen einer Eigenversicherung des VN sind. Wird dagegen die Versicherung auch auf die Person des erwerbstätigen Ehegatten genommen und scheidet daher ein eigener Vermögensvorteil des VN infolge Krankheit des Ehegatten aus, so ist von einer Versicherung im fremden Interesse auszugehen.

2. Für die Frage, ob eine Krankenanstalt als "gemischte Anstalt" im Sinne von § 4 Abs. 5 MB/KK 94 anzusehen ist, kommt es darauf an, ob nach dem objektiven Erscheinungsbild der Eindruck besteht, dass in der Klinik auch mit Kurbehandlungen gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4.3. und 29.4.2004 - 10 U 893/03 - VersR 2004, 1126).

3. Ein Anspruch auf eine stationäre Heilbehandlung in einer sogenannten "gemischten Anstalt" kann nach § 4 Abs. 5 MB/KK 94 nur dann bestehen, wenn die Leistung vor Antritt des Aufenthalts schriftlich zugesagt worden ist. Über die Erteilung einer Leistungszusage hat der Versicherer nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 20/04


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