JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 06 / 2004
Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | 1. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung des Unfallgeschädigten, die Größe, Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles. Dabei ist der aus der Rechtsprechung ersichtliche Rahmen nicht zu sprengen. 2.a) Lücken im Vortrag des Unfallgeschädigten zu seinem unfallbedingten Verdienstausfall muss das Tatgericht durch Schätzung des Mindestschadens ausfüllen. Dies gilt aber nur, wenn es nicht an einer ausreichenden Befundgrundlage fehlt. Für eine Schätzung des Verdienstausfalls eines Versicherungsmaklers ist es erforderlich, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Fehlen genaue Anhaltspunkte und ausreichende Vergleichszeiträume, so muss angenommen werden, dass ohne den Unfall wenigstens eine durchschnittliche Geschäftsentwicklung zu erwarten gewesen wäre. Eine Schätzung scheitert im Fall eines angeblich teilweise eingetretenen Verdienstausfalls, wenn Daten über einen genügenden Vergleichszeitraum fehlen und die vorhandenen Einzelinformationen gegen den Eintritt eines Verdienstausfallschadens sprechen. b) Ist die Leistungsklage auf Ersatz von Verdienstausfall in diesem Sinne unbegründet, dann kann der Kläger insoweit auch nicht hilfsweise die Feststellung der Ersatzpflicht des Unfallverursachers und seines Haftpflichtversicherers begehren. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 464/02 | |
| Rechtsgebiete: | StVG |
| Leitsatz: | Ein Kraftfahrer, der von der Beschleunigungsspur in einem Zuge auf die Überholspur einer Autobahn wechselt, hat einen Unfall durch Auffahren eines Fahrzeugs auf der Überholspur allein verschuldet. Dies gilt auch dann, wenn der auffahrende Pkw die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Autobahnen überschritten hat. Im Einzelfall kann sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 748/01 | |
| Rechtsgebiete: | AVB Warenkredit 1984, ZPO, InsO, KO |
| Leitsatz: | In der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984 bedarf es für den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandssachverhalten keiner ergänzenden Vertragsauslegung zu § 9 AVB Warenkredit 1984, wenn für diese eine Zusatzklausel vereinbart ist, nach der Zahlungsunfähigkeitauch dann vorliegt, "wenn infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht" (Abgrenzung zu BGH, VersR 2002 S. 845). Für die betreffenden Fälle ist wie bei § 9 AVB Warenkredit 1984 der Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit damit abschließend definiert. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 945/03 | |
| Rechtsgebiete: | VHB 84, VVG |
| Leitsatz: | 1) Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzuzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer Übergabe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (BGHZ 122, 250 [252 ff.] = VersR 1993, 828 [829]; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935,2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vom 22. Dezember 2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507; Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2003 -10 U 1117/02 - OLGR 2004, 251 = VersR 2004, 642) 2) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung kann von einer Übernahme der Risikoverwaltung für ein Hausanwesen nicht ausgegangen werden, wenn die pflegebedürftige und an einer Alzheimer-Erkrankung leidende Versicherungsnehmerin sich zeitweilig im Haushalt ihrer Tochter aufhält, andere Personen sich indes sich um das Hausanwesen der Versicherungsnehmer kümmern. 3) Im Rahmen der Wohngebäudeversicherung setzt eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 10 Ziffer 3 b) VGB 88 voraus, dass sich die Gefahrenlage gegenüber der Situation bei Vertragsschluss nachträglich verschlechtert hat. Das Leerstehenlassen eines Gebäudes begründet für sich allein noch keine Erhöhung der Brandgefahr, wenn nicht weitere Umstände hinzukommen. Eine Gefahrerhöhung kann zu bejahen sein, wenn durch Verwahrlosung des Gebäudes das Leerstehen offenbart wird. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1252/03 | |