JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 05 / 2004
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| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Der aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Verpflichtete kann seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft Einwendungen aus dem Verhältnis des Gläubigers zum Hauptschuldner nur entgegensetzen, wenn der Gläubiger seine formale Rechtsstellung offensichtlich missbraucht. Das ist nur dann der Fall, wenn es offen auf der Hand liegt oder zumindest liquide beweisbar ist, dass der materielle Bürgschaftsfall nicht eingetreten ist. Alle Streitfragen, deren Beantwortung sich nicht ohne weiteres ergibt, sind nicht im Erstprozess, sondern im Rückforderungsprozess auszutragen. Diese Grundsätze finden nicht nur auf Einwendungen gegen die Hauptforderung Anwendung, sondern auch dann, wenn der Bürge geltend macht, der Gläubiger sei im Verhältnis zum Hauptschuldner verpflichtet, von der Bürgschaft keinen Gebrauch zu machen. Beruft sich der Bürge darauf, der Gläubiger habe nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Hauptschuldner lediglich Anspruch auf eine gewöhnliche Bürgschaft, er habe also eine Bürgschaft ohne Rechtsgrund erhalten, verteidigt er sich mit einem aus dem Akzessorietätsprinzip des § 768 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleiteten Einwand. Er darf daher ebenfalls im Erstprozess nur beachtet werden, wenn sich seine Berechtigung schon aus dem unstreitigen Sachverhalt sowie dem Urkundeninhalt ohne weiteres ergibt (in Anknüpfung an BGHZ 107, 210, 214 = NJW 1989, 1853; BGHZ 143, 381, 383 = NJW 2000, 1563; BGHZ 147, 99, 102 f. = NJW 2001, 1857; BGHZ 147, 381, 383 = NJW 2001, 1857; BGH NJW 2002, 1493; BGH NJW 2002, 1198). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 710/03 | |
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