JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 03 / 2004
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Fehlerhafte Umsatzmitteilungen beim Abschluss eines Imbisspachtvertrages sind nicht stets ein Anfechtungsgrund. Denn es obliegt zunächst dem Pächter zu kalkulieren, ob er den Imbiss rentabel führen kann. Angaben des Verpächters, Vertragsabschluss über voraussichtliche Umsätze können auch nicht ohne weiteres als Eigenschaftszusicherungen gewertet werden. Erreicht der Pachtzins nur die Höhe eines kleinen Bruchteils des erreichbaren Umsatzes, dann liegt grundsätzlich noch kein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, das zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen würde. Schnellimbissbetriebe an Fernstraßen zeichnen sich im Vergleich mit anderen Gastronomiebetrieben durch hohe Kundenfrequenz, geringen Personalbedarf und Wareneinsatz aus. Das ermöglicht es, für sich genommen hohe Pachtzinsbeträge aufzubringen. Wird mehr als das Doppelte des üblichen Pachtzinses gefordert, so ergibt sich daraus die Sittenwidrigkeit des Pachtvertrages. Jedoch sind bei der Feststellung eines Vergleichswerts die Besonderheiten des Schnellimbissbetriebes zu beachten. Die EOP-Methode ist ungeeignet zur Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Preis und Leistung. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 12 W 164/04 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB |
| Leitsatz: | Will der Gaststättenpächter den Pachtvertrag anfechten, weil der Verpächter die Ertragslage übertrieben günstig angegeben hatte, beginnt die Anfechungsfrist grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem der Verpächter dem Pächter Unterlagen übergeben hat, aus denen sich das bisherige Verhältnis von Gewinn und Verlust ersehen lässt. Das gilt nicht, wenn eine unrichtige Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt wurde. Täuschung ist jedes Verhalten, das objektiv auf die Vorstellung des anderen einwirkt. Zwar trägt der Gaststättenpächter grundsätzlich das Verwendungsrisiko des Pachtobjekts. Es obliegt ihm zu kalkulieren, ob der die Gaststätte rentabel führen kann. Wird ihm jedoch ein falscher Überschussbetrag mitgeteilt, so ist das zur Täuschung geeignet. Dem steht nicht entgegen, dass der Pächter bei eigenen Erkundigungen die Fehlerhaftigkeit der Mitteilungen des Verpächters hätte erkennen können. Eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts durch Fortführung des Betriebs liegt nicht vor, wenn das Verhalten des Anfechungsberechtigten kein eindeutiger Ausdruck eines Bestätigungswillens ist. Dafür kann eine Bindung des Pächters an einen Bierlieferungsvertrag von Bedeutung sein. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 242/03 | |
| Rechtsgebiete: | VVG |
| Leitsatz: | 1. Wer sein Fahrzeug unverschlossen und mit laufendem Motor mit eingestecktem Zündschlüssel in einer europäischen Großstadt abstellt und unbeaufsichtigt zurücklässt, sich ca. 100 m entfernt, dabei sogar um eine Ecke geht, ohne das Fahrzeug derart im Blickfeld zu haben, dass er eine Einwirkung Dritter auf das Fahrzeug zumindest hätte wahrnehmen können, verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße. Dieses Verhalten stellt geradezu eine Einladung für potentielle Diebe dar, das Fahrzeug zu entwenden. 2. Repräsentant ist, wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache allein reicht hierfür grundsätzlich nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln (Risikoverwaltung). Es braucht nicht noch hinzutreten, dass der Dritte auch Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen hat. Übt der Dritte aber aufgrund eines Vertrags- oder ähnlichen Verhältnisses die Verwaltung des Versicherungsvertrages eigenverantwortlich aus, kann dies unabhängig von einer übergäbe der versicherten Sache für seine Repräsentantenstellung sprechen (in Anknüpfung an BGHZ 122, 250,252 ff. = VersR 1993, 828, 829; BGH Urteil vom 10. Juli 1996 - IV ZR 287/95 - VersR 1996, 1229,1230 = NJW 1996, 2935, 2936; Senatsurteile vom 20. November 1998 - 10 U 1428/97 - NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231 und vom 22.12.2000 - 10 U 508/00 - NVersZ 2001, 325 = OLGR 2001, 353 = VersR 2001, 1507). Der Versicherer ist darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, aus denen auf eine Übernahme der Risikoverwaltung seitens des Ehemannes geschlossen werden kann. Es gibt zunächst keinen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Ehemann der VN allein aufgrund des Ehegattenverhältnisses die Risikoverwaltung für das versicherte Fahrzeug übertragen worden ist. Die Überfassung der Obhut über das Fahrzeug, auch für einen längeren Urlaub in Jugoslawien, genügt für die Annahme einer Repräsentantenhaftung allein nicht (Senatsurteil NJW-RR 1999, 536 = NVersZ 1999, 482 = VersR 1999, 1231; vgl. für den selbständigen Handelsvertreter z.B. Senatsurteil NVersZ 2001, 325 = VersR 2001, 1507 = OLGR 2001, 353). 3. Ist der Ehemann Eigentümer des von der VN versicherten PKW's handelt es sich hinsichtlich des Kaskorisikos um eine Versicherung für fremde Rechnung. Die VN muss sich das grob fahrlässige Fehlverhalten ihres Ehemannes zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Repräsentantenhaftung, aber nach § 79 VVG zurechnen lassen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 550/03 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, StVG, StVO |
| Leitsatz: | 1. Das Überholen im Kreisverkehr richtet sich nach allgemeinen Regeln, jedoch schuldet jeder Teilnehmer des Kreisverkehrs dem anderen Aufmerksamkeit. Eine unklare Verkehrslage, die ein Überholen verbietet, liegt nicht vor, wenn die Fahrbahn ausreichend Raum zum Überholen bietet und das zu überholende Fahrzeug sich äußerst rechts bewegt. Dass keine Markierung mehrerer Fahrstreifen vorhanden ist, steht dem Überholen nicht entgegen. 2. Wer sich im Kreisverkehr bewegt, unterliegt dem Rechtsfahrgebot. Lenkt er grundlos nach links und kollidiert er deshalb mit einem Überholer, so haftet er für die Unfallfolgen alleine. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 99/03 | |