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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum02 / 2004 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 02 / 2004



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 W 768/03 vom 18.02.2004

Rechtsgebiete:ARB 75, BGB
Leitsatz:1. Während Schuldübernahme und Schuldmitübernahme vom Ausschlusstatbestand erfasst werden ist der bloße Erfüllungsübernahmevertrag sowohl nach dem Wortlaut der Ausschlussbestimmung als auch nach Sinn und Zweck der Regelung nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Für die Auslegung der Bestimmung ist das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgebend (im Anknüpfung an OLG Koblenz, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536). Die Anwendung von Ausschlusstatbeständen ist streng zu handhaben und kann nicht beliebig auf vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt werden.

2. Die Frage, ob die Ausschlussklausel Anwendung findet, ist nicht nur am Maßstab zu messen, ob eine von den Parteien vereinbarte, aber mangels Genehmigung der Gläubigerin fehlgeschlagene Schulübernahmevereinbarung als bloße Erfüllungsübernahmevereinbarung auszulegen ist, sondern - entsprechend der Definition des Versicherungsfalls in § 14 Nr. 3 ARB 75 - sich der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter auf eine wirksame befreiende Schuldübernahme beruft.

3. Der Versuch, einen einheitlichen Lebenssachverhalt in Teilaspekte mit Rechtsschutzdeckung und solche ohne Rechtsschutzdeckung aufzuspalten, würde Sinn und Zweck der Ausschlussklausel widersprechen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 W 768/03



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 160/03 vom 16.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, AMG
Leitsatz:Die Übertragung eines Hepatitis-C-Virus stellt eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von § 823 I BGB, § 84 I 1 AMG dar.

Anspruchsvoraussetzung im arzneimittelrechtlichen Haftungsfall ist weiterhin für deliktsrechtliche Ansprüche die Ursächlichkeit des Produkts des Arzneimittelherstellers für die Infektion; für eine arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung ist die generelle Eignung des Produkts zur Herbeiführung einer solchen Infektion erforderlich. Dafür liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Geschädigten.

Die bloße Behauptung der Ursächlichkeit oder Geeignetheit reicht, auch wenn im arzneimittelrechtlichen Produkthaftungsfall keine übertriebenen Anforderungen an die Substantiierung des Klagevorbringens gestellt werden dürfen, nicht aus, wenn nach allen bekannten Umständen auszuschließen ist, dass das Blutgerinnungsmittel als Teil des Übertragungswegs in Betracht kommt. Ist ein anderer Übertragungsweg, hier durch Blutkonserven, jedenfalls näher liegend, so kommt auch ein Anscheinsbeweis gegen den Hersteller des Blutgerinnungsprodukts nicht in Frage.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 160/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 867/03 vom 11.02.2004

Rechtsgebiete:AUB 95, ZPO
Leitsatz:Der VN hat keine über 10 % der Invaliditätssumme hinausgehenden Ansprüche auf eine Invatiditätsleistung, wenn er sich beim Sturz von einer Garage bei vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine Wirbeldeckplattenfraktur des 1. LWK zuzieht, sich aus fachorthopädischen Gutachten lediglich eine dauernde Beeinträchtigung von maximal 10 % ergibt und auch die neurologisch-psychiatrische Untersuchung auf keine weitere, dauernde Beeinträchtigung hinweist.

Für Schmerzstörungen, die rein psychischer Natur sind und nicht auf einer Verletzung des Körpers beruhen, besteht gemäß § 2 Abs. 4 AUB 95 ein Haftungsausschluss (OLG Koblenz VersR 2001, 1550 - NVersZ 2002, 18 = ZfS 2002, 32).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 867/03

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 554/02 vom 09.02.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Gemäß § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs einen konkreten Antrag enthalten. Dadurch wird der Streitgegenstand abgegrenzt und eine wesentliche Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Klage auf Herausgabe des Inventars eines Ladenlokals kann die Mitteilung einer Inventarliste, welche die einzelnen Gegenstände schlagwortartig bezeichnet, genügen.

2. Dem Anspruch des Untervermieters auf Herausgabe des Ladenlokals gegen den Untermieter steht die Herausgabeberechtigung des Hauptvermieters nicht entgegen. Jedoch kann der Einwand "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" eingreifen, wenn der Untervermieter seinerseits dem Vermieter gegenüber zur Herausgabe verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn eine wirksame Kündigung wegen unberechtigter Untervermietung vorliegt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 554/02


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