JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 01 / 2004
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 90/04 | |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Schlagworte: | Durchsuchung, körperliche Durchsuchung, Entkleiden, Umkleiden, Besuch, Amtsaufklärung |
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung, wonach Gefangene, die zum Besuch geführt werden, in rote Trainingsanzüge und Anstaltsunterwäsche umzukleiden sind, unterliegt den an eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung zu stellenden Anforderungen des § 84 StVollzG. 2. Grundsätzlich zu unterscheiden sind jedoch mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchungen vor dem Besuchsempfang und solche nach dem Besuch. Während erstere lediglich aufgrund einer Anordnung im Einzelfall (§ 84 Abs. 2 StVollzG) in Betracht kommen, genügt für letztere eine allgemeine Anordnung des Anstaltsleiters (§ 84 Abs. 3 StVollzG). 3. Die für die Entscheidung maßgeblichen Voraussetzungen des 84 Abs. 2 StVollzG hat die Strafvollstreckungskammer von Amts wegen nachzuprüfen und konkrete Feststellungen zu ihrem Vorliegen oder Nichtvorliegen zu treffen. Namentlich zu der Voraussetzung, dass eine Anordnung nach § 84 Abs. 2 StVollzG lediglich im Einzelfall ergehen darf, sind Ausführungen zu den Umständen der Anordnung der Durchsuchung (bzw. des Umkleidens) erforderlich. Dass der die Durchsuchung (bzw. das Umkleiden) vor dem Besuch anordnende Bedienstete hierzu berechtigt gewesen ist (§ 156 Abs. 3 StVollzG) genügt für die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 780/03 | |
| Rechtsgebiete: | AHB |
| Leitsatz: | 1. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB sind vom Versicherungsschutz u.a. Haftpflichtschäden ausgeschlossen, welche durch Senkungen von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles einen solchen, durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen. Im Gegensatz zu einer Senkung eines Grundstücks liegt eine Erdrutschung dann vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht. 2. Die Reglung will neben der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Versicherer vor schweren und unkalkulierbaren Katastrophenschäden bewahren. Der Ausschluss umfasst die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ursache für den unter den Ausschlusstatbestand fallenden Sachverhalt die einzige und überwiegende oder unmittelbare Ursache ist. Es genügt, dass diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. Auf ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des VN kommt es nicht an. Hat der VN durch Freilegung einer Kegelbahnaußenmauer einen Erdrutsch verursacht, besteht ein Ausschluss vom Versicherungsschutz, auch wenn es sich nicht um ein Naturereignis handelt. 3. Bei der konstitutiven Charakter habenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB handelt es sich um einen objektiven Ausschlusstatbestand und nicht um eine Obliegenheit oder sog. verhüllte Obliegenheit im Sinne einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikobeschränkung, die als Ausschlusstatbestand formuliert, ihrer wahren Rechtsnatur aber eine Obliegenheit ist. Der Ausschlusstatbestand steht nach Schadenseintritt hinsichtlich der Frage der Geltendmachung nicht zur Disposition der Parteien. Nur wenn sich aus dem Versicherungsschein oder den Nachträgen ergibt, dass die Regelung abbedungen ist, kann auf die Anwendung der Ausschlussklausel durch den Versicherer verzichtet werden. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 W 587/03 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 01 / 2004 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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