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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum12 / 2003 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 12 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 910/03 vom 17.12.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidiger, Nebenkläger, Waffengleichheit, Ungleichgewicht
Leitsatz:Aus Gründen der Waffengleichheit und der Vermeidung eines prozessualen Ungleichgewichts kann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 II StPO auch dann geboten sein, wenn dem durch die Tat Verletzten zwar kein Rechtsanwalt nach den §§ 397 a, 406 g Abs. 3 und 4 StPO beigeordnet worden ist, er sich eines solchen aber auf eigene Kosten bedient.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 910/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 567/03 vom 16.12.2003

Rechtsgebiete:StVollzG
Schlagworte:Fortsetzungsfeststellungsinteresse, Transport, Transportgefangene, Schubzentrale, Sicherheitsmaßnahmen, Körperpflegeartikel
Leitsatz:1. Ein Transportgefangener kann effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen einer Schubzentrale regelmäßig nur im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages erlangen.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn in der als Schubzentrale fungierenden JVA Rohrbach der Kontrollaufwand hinsichtlich der von Transportgefangenen mitgebrachten Sachen dadurch auf ein vernünftiges Maß begrenzt wird, dass Elektrorasierer, Seifendosen, Rasierwasserflaschen u.s.w. eben nicht mit hohem Personal- und Zeitaufwand Stück für Stück untersucht, sondern bis zum Weitertransport gemäß § 83 Abs. 2 StVollzG verwahrt werden, und der Gefangene statt dessen Körperpflegeartikel aus Anstaltsbeständen erhält.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 567/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 918/03 vom 15.12.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Tatverdacht, dringender Tatverdacht, hinreichender Tatverdacht
Leitsatz:1. Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts ist im Zeitpunkt der Entscheidung aufgrund des dann vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben.

2. Der dringende Tatverdacht ist dem Grad nach intensiver als der hinreichende Tatverdacht, von dem § 203 StPO die Eröffnung des Hauptverfahrens abhängig macht. Beide Stärkegrade des Verdachts sind im Regelfall auf verschiedene Zeitpunkte bezogen. Im Zeitpunkt der Anklageerhebung sind jedoch an den dringenden Tatverdacht stets höhere Anforderungen zu stellen als an den hinreichenden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 918/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 289/03 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:StPO, StVG, StVO
Schlagworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Toleranzwert, Darstellung, Geständnis, gerichtsbekannt, gerichtsbekannte Tatsache, gerichtskundige Tatsache, Einführung in die Hauptverhandlung
Leitsatz:1. Als gerichtskundig in die richterliche Überzeugungsbildung einbezogene Tatsachen müssen - nicht protokollierungspflichtig (BGHSt 36, 354) - in der Form Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein, dass das Gericht darauf hingewiesen hat, es werde diese Tatsachen möglicherweise als offenkundig seiner Entscheidung zugrunde legen.

2. Zwar muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, im Urteil grundsätzlich das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (BGH NJW 1993, 3081, 3083/3084). Dieser Darstellung bedarf es jedoch nicht, wenn der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft einräumt, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein.

3. Die Überprüfung der eigenen Fahrgeschwindigkeit durch den Führer eines Kraftfahrzeugs ist ein derart selbstverständlicher Vorgang, dass es dann, wenn der betroffene Kraftfahrer das Ergebnis einer durchgeführten Messung bestätigt, im Urteil regelmäßig keiner näheren Ausführungen zur Eignung seiner Erkenntnisquelle und Zuverlässigkeit seines Wissens bedarf.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 289/03


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