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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum11 / 2003 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 11 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 315/03 vom 27.11.2003

Rechtsgebiete:OWiG
Schlagworte:Verwerfungsurteil, Anwesenheitspflicht, Entpflichtung, Entbindung
Leitsatz:1. Liegen die Voraussetzungen der Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung vor, hat das Amtsgericht dem Antrag des Betroffenen zu entsprechen. Ein Ermessen steht ihm nicht zu.

2. Erklärt der Betroffene, er werde von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, kann sein Entpflichtungsantrages kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, er werde sich dies in der Hauptverhandlung vielleicht anders überlegen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 315/03



OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 714/02 vom 25.11.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen gebieten. Solche Zweifel liegen schon dann vor, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach einer Beweiserhebung keinen Bestand haben werden. Dies gilt auch für Feststellungen, die aufgrund eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.

2. Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Richter ohne Bindung an Beweisregeln die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Rein theoretische Möglichkeiten eines anderen Geschehensablaufs stehen der Feststellung eines bestimmten Sachverhalts nicht entgegen.

3. Bei Vorliegen von Spuren mit ausreichender Indizbedeutung kann festgestellt werden, dass ein Kraftfahrer von einem ihm wegen Glatteis auf seiner Fahrspur entgegen kommenden Fahrzeug zum Ausweichen gezwungen wurde. Erweist sich die Ausweichreaktion objektiv als falsch, weil das schleudernd entgegen kommende Fahrzeug auf seine eigene Fahrspur zurückkehrt und dort mit dem ausweichenden FAhrzeug kollidiert, so ist ein Mitverschulden des Ausweichenden ausgeschlossen, jedoch hat dieser für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs einzustehen.

4. Die Zahlung einer Schmerzensgeldrente durch den Unfallverursacher ist neben einem Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals und einem immateriellen Vorbehalt nicht angebracht, wenn beim Verletzten keine schwersten Dauerschäden vorliegen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 714/02

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 W 553/03 vom 24.11.2003

Rechtsgebiete:AKB
Leitsatz:1. Der VN muss bei einer durch Brandstiftung hervorgerufenen Beschädigung bzw. Zerstörung seines PKW's nicht den Nachweis des äußeren Bildes erbringen, dass der Brand durch eine betriebsfremde Person verursacht wurde. Kommt es in der Teilkaskoversicherung zu einem Brand- oder Explosionsschaden liegen die Voraussetzungen für den Versicherungsfall vor. Es kommt entgegen der teilweise in der Rechtsprechung früher vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 880 = NJVV-RR 1996, 408 = r+s 95, 404; OLG Hamm, VersR 1996, 881) nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände dargetan hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Eigenbrandstiftung ergibt.

2. Im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 1. 1 a) AKB gilt für den Versicherungsfall "Brand oder Explosion" in der Teilversicherung keine Beweismaßabsenkung. Dem Versicherer kommen Beweiserleichterungen zur Vortäuschung eines Versicherungsfalls nur dann zugute, wenn dem VN beim Nachweis des Eintritts des Versicherungsfalls solche Beweiserleichterungen zustehen. Ist der Versicherungsfall indes voll bewiesen oder unstreitig, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (vgl. auch BGH VersR 1997, 1095 zu § 12 Abs. 1 H f AKB; VersR 1989, 841).

3. Will der Versicherer in der Fahrzeugversicherung für den Versicherungsfall "Brand oder Explosion" nicht leisten, dann hat er die Beweislast dafür, dass der Täter nicht betriebsfremd war. Eine Beweiserleichterung kommt ihm dabei nicht zugute.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 W 553/03

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1186/02 vom 17.11.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:1. Nach §§ 520 Abs. 2 und 3, 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss ein Verfahrensfehler während der Begründungsfrist gerügt werden, wenn er beachtet werden soll. Nach Ablauf der Begründungsfrist ist eine Verfahrensrüge unzulässig, wenn sie nicht einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel betrifft.

2. Die Berufungsbegründung muss hinsichtlich sachlich-rechtlicher Beanstandungen erkennen lassen, in welchen Punkten sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Beim Angriff auf erstinstanzliche Rechtsausführungen reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters als Falsch zu bezeichnen. Hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen ist auszuführen, warum die Tatsachengrundlage des Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt wurde oder weshalb andere Tatsachen zugrunde zu legen sein sollen. Eine Berufung kann auch unzulässig sein, wenn sich die Berufungsbegründung mit dem die angefochtene Entscheidung tragenden Argument nicht auseinandersetzt.

3. Neues Vorbringen in der Berufungsinstanz ist gemäß § 531 Ab. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen, wenn eine Nachlässigkeit vorliegt. Dies ist nach Hinweisen in erster Instanz, nach einer "Flucht in die Säumnis" sowie nach der nicht ausgeneutzten Möglichkeit der Einbringung des Vortrags mit der Berufungsbegründung der Fall.

4. Die Zulässigkeit einer Schadensersatzkllage setzt voraus, dass tragfähige Grundlagen für eine Schadensbestimmung, die wenigstens eine Schätzung ermöglichen, mitgeteilt werden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1186/02


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