JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 10 / 2003
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | AKB |
| Leitsatz: | 1. Wird die Außenhaut eines Wohnwagens durch Messerstiche mehrmals mutwillig beschädigt, liegen ohne weiteres die Voraussetzungen des Versicherungsfalles vor. Der Versicherungsnehmer muss - entgegen der teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, VersR 1996, 880 = NJW-RR 1996, 408 = r+s 1995, 404; OLG Hamm VersR 1996, 880) - nicht den Nachweis erbringen, dass dieses äußere Bild von betriebsfremden Personen verursacht worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Versicherer Umstände dargetan hat, aus denen sich die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung von Vandalismus betriebsfremder Personen bzw. der Vortäuschung einer Entwendung herleiten lässt. 2. Im Rahmen der Auslegung des § 12 Abs. 1 II g) AKB 2000 gilt für den Versicherungsfall "Beschädigung bzw. Zerstörung durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen" in der Vollversicherung keine Beweismaßabsenkung. Ist der Versicherungsfall voll bewiesen, dann muss auch der Versicherer den Vollbeweis für eine Herbeiführung durch den Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten erbringen (in Anknüpfung an BGH VersR 1997, 1095; VersR 1989, 841). 3. Die zur Vermeidung von Missbräuchen durch den Versicherungsnehmer geschaffene Regelung des § 13 Abs. 5 a) AKB 2000, wonach der Versicherer seine Leistung auf den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert reduzieren kann, es sei denn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung erreichen 70 % des Wiederbeschaffungswerts, begegnet keine Bedenken. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 38/03 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, AKB, Bundesjagdgesetz |
| Leitsatz: | Erleidet der Versicherungsnehmer dadurch einen Verkehrsunfall, dass er einem von links kommend die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, kann er seinen Schaden weder unter dem Aspekt der Rettungskosten noch aus der Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen. Das Ausweichmanöver ist angesichts der geringen Gefahren, die mit einer Kollision verbunden sind, nicht geboten und stellt sich als grob fahrlässiges Fehlverhalten dar (anknüpfend an BGH Urteil vom 25.6.2003 - IV ZR 276/02 für Rettungskosten in Teilkaskoversicherung). Dass der Versicherungsnehmer Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung geltend macht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die bisherige Rechtsprechung zu Verkehrsunfällen bei Ausweichen von Kleinwild unter dem Blickwinkel der Rettungskosten betrifft zwar die Teilkaskoversicherung. Die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer in der Vollversicherung höhere Beiträge entrichtet, erlaubt keinen unterschiedlichen Maßstab an den Begriff der groben Fahrlässigkeit. Das geschützte Sachinteresse ist das Gleiche. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1442/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZSEG |
| Leitsatz: | § 7 Abs. 1 ZSEG ist auch auf Vorschussanforderungen eines Sachverständigen anwendbar. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 W 660/03 | |
| Rechtsgebiete: | EuAlÜbk |
| Schlagworte: | Auslieferung, vorläufige Auslieferungshaft, Tschechien, tschechische Republik, Ersuchen, Geschäftsweg, Verjährung, Strafvollstreckungsverjährung, Mindestmaß |
| Leitsatz: | Bei Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft mit dem Ziel einer Auslieferung zur Strafvollstreckung auf Ersuchen der tschechischen Republik sind die vom Europäischen Auslieferungsübereinkommen abweichenden Regelungen im deutsch-tschechischen Ergänzungsvertrag zum Geschäftsweg, zur Strafvollstreckungsverjährung, zum vorausgesetzten Mindestmaßes der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe und zur 40-Tages-Frist zu beachten. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ausl. 38/03 | |