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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum07 / 2003 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 07 / 2003



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 463/03 vom 28.07.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Glaubhaftmachung, Erklärung des Verteidigers, Berufungsverwerfung
Leitsatz:1. Eine anwaltliche Erklärung des Verteidigers kann zur Glaubhaftmachung von Wiedereinsetzungstatsachen genügen, wenn der Verteidiger die behauptete Tatsache als eigene Wahrnehmung bestätigt. Beschreibt er das Geschehen jedoch nur einseitig aus der Sicht des Angeklagten, kann eine Wiedergabe eigener Wahrnehmungen und die damit verbundene Übernahme der Gewähr für deren Richtigkeit nicht unterstellt werden.

2. Es entspricht pflichtgemäßem anwaltlichem (und auch allgemein üblichem) Vorgehen, den Mandanten unverzüglich vom Ausgang eines Termins zu unterrichten und auf die gesetzlichen Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsmöglichkeiten hinzuweisen, zumal wenn die Inanspruchnahme von Rechtsschutz an die Wahrung enger Fristen geknüpft ist. Es ist daher unwahrscheinlich (und nicht zu unterstellen), dass der Verteidiger die gebotene umgehende Benachrichtigung des Angeklagten von der Verwerfung seiner Berufung wegen Terminssäumnis unterlässt und diese erst von einem zufälligen Anruf des Angeklagten abhängig macht.

3. Die Mitteilung, wann und mit welchem Erklärungsinhalt er den Mandanten von sich aus vom Terminsergebnis in Kenntnis gesetzt hat, gehört zum notwendigen vollständigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs, wenn dieses u. a. damit begründet wird, der Mandant habe erst später zufällig von der Berufungsverwerfung erfahren.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 463/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 9 WF 532/03 vom 23.07.2003

Rechtsgebiete:FGG, BVormVG, BGB
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 9 WF 532/03

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1002/02 vom 18.07.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Culpa in Contrahendo
Leitsatz:Geht der Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, so verjährt dieser in der kurzen Verjährungsfrist, die für den Erfüllungsanspruch aus dem angebahnten Vertragsverhältnis - hier Werkvertraglicher Vergütungsanspruch - gilt (in Anknüpfung an BGH NJW 1968, 547).

Der Lauf der Verjährung beginnt nicht vor Kenntnis des Geschädigten von den für die Ersatzpflicht maßgebenden Umständen. Die kurze Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem pflichtwidrigen Verhalten und der Person des dafür Verantwortlichen Kenntnis erlangt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1002/02

OLG-KOBLENZ – Urteil, 5 U 18/03 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Leitsatz:1. Eine deliktische Haftung des Bauherrn für baubedingte Schäden am Nachbargebäude scheidet aus, wenn er die Arbeiten von Fachleuten hat durchführen lassen, deren Sachkunde er vertrauen durfte. Architekt und Bauunternehmer sind keine Verrichtungsgehilfen des Bauherrn.

2. Für derartige Schäden schuldet der Bauherr jedoch in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen angemessenen Ausgleich, wenn der Geschädigte die Beeinträchtigung nicht abwehren konnte.

3. Der Ausgleichsanspruch verjährt auch dann nach 30 Jahren, wenn daneben ein Anspruch aus unerlaubter Handlung in Betracht kommt, für den die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB gilt.

4. Hat der Kläger erstinstanzlich keinen Anlass, zu seiner Aktivlegitimation ergänzend vorzutragen, muss neues Vorbringen in zweiter Instanz jedenfalls mangels Nachlässigkeit berücksichtigt werden.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 5 U 18/03


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