JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 06 / 2003
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| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Nötigung, Straßenverkehr, Verwerflichkeit, Verwerflichkeitsklausel |
| Leitsatz: | Die Verwerflichkeitsklausel besagt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck, sondern aus dem Verhältnis zueinander bestimmt (Mittel-Zweck-Relation), wobei unter "Zweck" nicht das Handlungsmotiv des Täters, sondern der von ihm angestrebte Handlungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu verstehen ist. In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 141/03 | |
| Rechtsgebiete: | AUB, ZPO |
| Leitsatz: | Für Bandscheibenschäden besteht Versicherungsschutz in der privaten Unfallversicherung nur, wenn ein Unfallereignis die überwiegende Ursache ist. Nach heutigen medizinischen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass eine Zerreißung des Bandscheibenfaserringes nicht traumatisch entstehen kann. Ein Ausrutschen mit Fallen auf das Gesäß führt allenfalls zu einer Stauchung der Wirbelsäule, Längsstauchungen der Wirbelsäule verursachen jedoch keine Schädigung der Bandscheiben. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1131/02 | |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Schlagworte: | Strafaussetzung zur Bewährung, Ermessensfehler, Vorstrafen, Vorverurteilung, Revision der Staatsanwaltschaft, Berufung, Rechtsmittel, Beschränkung, Berufungsbeschränkung, Rechtsmittelbeschränkung, Wirksamkeit, materieller Rechtsfehler |
| Leitsatz: | 1. Allein eine unrichtige Rechtsanwendung steht jedoch der Zulässigkeit einer Rechtsmittelbeschränkung nicht entgegen. 2. Es liegt ein in der Revision beachtlicher Ermessensfehler vor, wenn bei der Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 S. 1 StGB wesentliche Umstände, d.h. solche, die einen Schluss auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Wirkung der Strafaussetzung auf ihn zulassen, außer Betracht bleiben. Von Erheblichkeit sind regelmäßig etwaige Vorstrafen des Angeklagten und deren Begleitumstände. Ist er in der Vergangenheit einschlägig oder erheblich straffällig geworden und mussten hierbei Freiheitsstrafen verhängt werden, so kommt dieser Tatsache bei der Prognose in erhöhtem Maße negative Bedeutung zu. 3. Zwar schließen Vorstrafen eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus. Glaubt der Tatrichter jedoch, er könne gleichwohl zu einer für den Angeklagten günstigen Prognose gelangen, so bedarf es gerade in einem solchen Fall nicht nur der detaillierten Darstellung der früheren Taten, sondern auch ihrer Beweggründe und Begleitumstände sowie der ihre Ahndung tragenden Gesichtspunkte. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 Ss 89/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Rechtsmittelverzicht, Erklärung, Abgabe, Wirksamkeit |
| Leitsatz: | 1. Wird nur die Abgabe der Erklärung im Protokoll vermerkt, so ist die Richtigkeit des Vermerks im Freibeweis zu klären, wobei das Protokoll nur ein Beweisanzeichen für den Verzicht ist. 2. Der Rechtsmittelverzicht eines verhandlungsfähigen Angeklagten ist in der Regel als wirksam anzusehen (OLG Oldenburg, NStZ 1982, 520). Nur ausnahmsweise und bei besonders gelagerten Einzelfällen hat die Rechtsprechung - erkennbar aus Gründen der Gerechtigkeit des Einzelfalls - die Rechtswirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts verneint. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 317/03 | |
"Oberlandesgericht Koblenz - Entscheidungen 06 / 2003 - Seite 3" © JuraForum.de — 2003-2012
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