JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 05 / 2003
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| Rechtsgebiete: | AKB, VVG |
| Leitsatz: | 1. Leistungsfreiheit des Versicherers besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit verletzt hat, nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann, es sei denn, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich maßgeblich nach den vom Versicherer im Schadensanzeigeformular gestellten Fragen. Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers gehört es, dass die in der Schadensanzeige gemachten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Unter die Aufklärungspflicht fallen auch sämtliche Umstände, die zur Feststellung des Entschädigungsbetrags von Bedeutung sein können. Dies gilt vor allem bei Entwendungen von Kraftfahrzeugen, bei denen der Versicherer keine eigenen Erkenntnismöglichkeiten hat (in Anknüpfung an Senatsurteile vom 15. Januar 1999, NVersZ 1999, 272 = VersR 1999, 1536; vom 12.3.1999, NVersZ 1999, 273, 274; vom 26. Mai 2000, MDR 2000, 1189 = zfs 2000, 452 = r+s 2001, 13). 2. Die wahrheitswidrige Angabe des VN, dass ein PKW Opel Omega 2,5 V 6 CD 23.000,-- DM anstatt 20.300,-- DM gekostet habe, stellt eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung dar. Der Hinweis, dass er nach Erwerb des PKW's drei neue Reifen und diverse Zubehörteile gekauft und einen zusätzlichen Betrag für eine Garantie habe aufwenden müssen, vermag ihn nicht zu entlasten. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 1032/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Es ist begegnet in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken, die Berufung einzelner Prozessbeteiligter nach § 522 ZPO zurückzuweisen, bezüglich anderer hingegen in die mündliche Verhandlung einzutreten. § 522 ZPO lässt eine unterschiedliche verfahrensrechtliche Behandlung verschiedener Prozessbeteiligter zu. Dass § 301 ZPO ausdrücklich eine Regelung für den Erlass eines Teilurteils enthält, sich indes eine vergleichbare Regelung in § 522 ZPO nicht findet, steht dem nicht entgegen (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2003 - 105/02; vgl. auch zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren nach § 522 ZPO Senatsbeschluss vom 20.2.2003 VersR 2003, 658). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 460/02 | |
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