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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum05 / 2003 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 05 / 2003



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 2 Ws 334/03 vom 28.05.2003

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Pflichtverteidigerbestellung, Auswahl, Einverständnis, nachträgliches
Leitsatz:Bestimmt der Vorsitzende einen Pflichtverteidiger, ohne dem Angeklagten zuvor Gelegenheit zur Bezeichnung eines Rechtsanwalts gegeben zu haben (§ 142 I 2 StPO), und nimmt der Angeklagte diese Entscheidung über einen wesentlichen Zeitraum widerspruchslos hin, ist darin ein nachträgliches Einverständnis mit der Auswahl des Verteidigers zu sehen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 334/03



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 111/03 vom 27.05.2003

Rechtsgebiete:StVO
Schlagworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, Messverfahren, Nachfahren, Sicherheitsabschlag
Leitsatz:1. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges durch Feststellung der Geschwindigkeit des nachfolgenden Polizeifahrzeuges (abzüglich Sicherheitsabschlag) grundsätzlich möglich ist, wenn dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu gehört, dass der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen nicht zu groß (Faustregel: "halber Tacho")) und die Meßstrecke ausreichend lang ist (Richtwert: "Tacho x 5"). Bei Abständen > 300 m bestehen gegen die Zuverlässigkeit dieser Messmethode aber erhebliche Bedenken, die nur durch zusätzliche tatrichterliche Feststellung ausgeräumt werden können.

2. Anders als bei geeichten Messgeräten, bei denen sich die Verkehrsfehlergrenze - und damit auch der zugunsten des Betroffenen vorzunehmende Sicherheitsabschlag - aus eichrechtlichen Vorschriften ergibt, ist es bei Verwendung nicht geeichter/justierter Geräte grundsätzlich Aufgabe des (u. U. sachverständig beratenen) Tatrichters, Fehlerquellen festzustellen und angemessen zu berücksichtigen.

3. Bei einer als zuverlässig anzusehenden Messung kann reicht ein an die Stelle der Einzelfallprüfung tretender Pauschalabzug von 20% zur Erfassung aller denkbaren Fehler aus.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 111/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 301/03 vom 21.05.2003

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Reststrafaussetzung, Unterbringung, Aussetzung, Prognose, Prognosegutachten, externer Sachverständiger, externer Gutachter, Sachverständiger, Auswahl
Leitsatz:1. Es gerade die Aufgabe eines externen Sachverständigen, in einem selbständigen Erkenntnis- und Wertungsprozess aus neutraler, vom täglichen Umfang mit dem Untergebrachten unbeeinflusster Sicht zu eigenen Ergebnissen zu gelangen, damit auf diese Weise ein möglicherweise festgefahrenes Meinungsbild der Therapeuten korrigiert und eine Beeinträchtigung des Ergebnisses durch eine aus der engen Beziehung zwischen Patient und Therapeuten entstandene Befangenheit ausgeschlossen werden kann.

Mit einer bloßen Fehlerkontrolle durch den Sachverständigen wird Sinn und Zweck seiner Beauftragung verfehlt.

2. Die Beauftragung eines vom Verteidiger vorgeschlagenen Sachverständigen mit der Erstattung eines Prognosegutachtens nach § 454 Abs. 2 StPO ohne Überprüfung dessen besonderer Fachkunde und Eignung widerspricht dem Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 301/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 27/03 vom 15.05.2003

Rechtsgebiete:StGB
Schlagworte:Abfall, Autowrack, Feststellungen, reale Gefahr
Leitsatz:1. § 326 Abs. 1 Nr. 4 a StGB ein Auffangtatbestand, der zwar grundsätzlich für sonstige Abfälle aller Art gilt, aber nur unter der Voraussetzung, dass sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, die Umwelt schwerwiegend zu gefährden. Es handelt sich um ein (atypisches) abstraktes Gefährdungsdelikt mit Teilkonkretisierung (auch potentielles Gefahrdungsdelikt genannt).

2. Geht es um den Vorwurf der abfallrechtswidrigen Entsorgung eines Altautos, ist zu beachten, dass dieser Abfall überwiegend aus Materialien besteht, denen die Eignung im Sinne des § 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB gänzlich fehlt. Umweltgefährdend sind "nur" im Fahrzeug zurückgebliebene Mineralölprodukte, wenn die reale, nicht bloß theoretische Gefahr eines unkontrollierten Austretens dieser Flüssigkeiten besteht.

3. Die reale Gefahr des unkontrollierten Austretens der im Fahrzeug befindlichen Mineralölprodukte muss der Tatrichter mit Tatsachen belegen. Notwendig ist in der Regel die Feststellung, dass Behälter, Leitungen und/oder Dichtungen beschädigt, korrodiert sind und/oder es sonstige konkrete Anzeichen gibt, die den Schluss auf einen drohenden Flüssigkeitsaustritt rechtfertigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 27/03


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