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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum04 / 2003 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 04 / 2003



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 10 U 681/02 vom 08.04.2003

Rechtsgebiete:VVG
Schlagworte:Unfallversicherung, Invaliditätsentschädigung
Leitsatz:Die zweijährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Invaliditätsentschädigung nach teilweiser Leistungsablehnung, wird nicht durch eine Klage auf Zahlung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld unterbrochen, auch wenn das gleiche Unfallereignis zugrunde liegt und in diesem Verfahren eine Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten erfolgt.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 10 U 681/02



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 14 W 244/03 vom 08.04.2003

Rechtsgebiete:ZPO, BRAGO
Schlagworte:Gerichtliche Auflage: Vortrag ausländischen Rechts - Keine Beweisgebühr
Leitsatz:Gibt das Gericht einer Partei auf, zum Inhalt ausländischen Rechts vorzutragen, so löst diese Maßnahme ( Prozessleitung ) keine Beweisgebühr aus.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 244/03

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ss 11/03 vom 02.04.2003

Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Schlagworte:Verwerfungsurteil, Begründung, genügende Entschuldigung, Rechtzeitigkeit
Leitsatz:1. Hat der Betroffene Entschuldigungsgründe für sein Nichterscheinen vor dem Hauptverhandlungstermin mitgeteilt oder liegen Anhaltspunkte für entschuldigtes Ausbleiben des Betroffenen vor, so muss das Urteil diese vollständig darlegen und erkennen lassen, warum das Gericht das Ausbleiben dennoch als nicht genügend entschuldigt angesehen hat.

2. Für die Frage der genügenden Entschuldigung i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene sich genügend entschuldigt und ob er dies "rechtzeitig" getan hat, sondern nur, ob er entschuldigt ist (BGHSt 17, 391, 396; OLG Köln NStZ-RR 2003, 54; VRS 96, 127; OLG Düsseldorf VRS 74, 284; Senge in KK-OWiG, 2. Auflage, § 74 Rdn. 35 m.w.N.). Es kommt allein auf die wirkliche Sachlage und nicht darauf an, ob, wann und in welcher Form der Betroffene sich entschuldigt hat.

3. Eine genügende Entschuldigung kann deshalb nicht verneint werden, weil der Betroffene in der Lage gewesen wäre, sich frühzeitiger vor dem Hauptverhandlungstermin zu entschuldigen.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 11/03


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