JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 03 / 2003
Insgesamt sind 19 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine Ausschlussfrist für die Erbringung eines Auslagenvorschusses kann bestimmt werden, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von Ungewisser Dauer entgegensteht. Die Nichtzahlung des Auslagenvorschusses kann ein Hindernis im Sinne von § 356 ZPO darstellen. Dem stehen die Entscheidungen BGH NJW 1998, 761 und BVerfG NJW 2000, 1327 nicht entgegen, zumal die Möglichkeit offen bleibt, etwa bei Stellung eines Zeugen im Beweisaufnahmetermin das Hindernis zu beseitigen. Unerheblich ist, ob der Beweisführer das Fristversäumnis verschuldet hat. Das Gericht ist nicht auf die Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO (grobe Nachlässigkeit, Verzögerung des Rechtsstreits) beschränkt. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1376/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Eröffnung des Hauptverfahrens, hinreichender Tatverdacht, Aussage gegen Aussage, Mitangeklagter, Aussagenanalyse, Zuständigkeit, Verbindung |
| Leitsatz: | 1. Steht wie vorliegend der bestreitenden Einlassung lediglich die belastende Aussage eines anderen Angeklagten gegenüber, sind auch nahe liegende Motive einer möglichen Falschbeschuldigung, insbesondere die Erwartung einer Milderung der eigenen Strafe oder eines sonstigen Vorteils, in die Überlegungen mit einzubeziehen. 2. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Analyse seiner Aussage zu. 3. Der von der Staatsanwaltschaft gemäß ihrer Abschlussverfügung vom 16. Oktober 2002 eingeschlagene, vom Gesetz zwar nicht vorgesehene, grundsätzlich jedoch zulässige Weg (vgl. BGH NStZ 1996, 447), Anklage zur Strafkammer des Landgerichts zu erheben, um eine Verbindung dieser Sache mit dem dort gegen den Täter M. bereits anhängigen Verfahren zu erreichen, kann im Beschwerdeverfahren nicht weiter verfolgt werden. Dem Senat bleibt daher nur die Möglichkeit, das Hauptverfahren vor dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu eröffnen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 133/03 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beweiswürdigung, Einlassung, Geständnis |
| Leitsatz: | 1. Abgesehen von einfach und eindeutig gelagerten Sachverhalten ist es unerlässlich, dass der Tatrichter die geständige Einlassung des Angeklagten im Urteil wiedergibt und sie würdigt. 2. Ist die Tatbeteiligung eines Mitangeklagten nicht zweifelsfrei feststellbar und wird dieser deshalb freigesprochen, können hinsichtlich des anderen Angeklagten nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" für diesen günstige Feststellungen geboten sein, die auf der Annahme der Tatbeteiligung des freigesprochenen Mitangeklagten beruhen. 3. An die Bewertung der Einlassung des Angeklagten sind gleichen Anforderungen zu stellen, wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Das Geständnis darf nur dann dem Schuldspruch zugrunde gelegt werden, wenn der Tatrichter sich von dessen Richtigkeit überzeugt hat. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ss 65/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, VOB/B |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 3 U 874/02 | |