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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum09 / 2002 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 09 / 2002



Insgesamt sind 7 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 1863/01 vom 30.09.2002

Rechtsgebiete:ZPO, EGZPO, StVO
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 12 U 1863/01



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 743/02 vom 25.09.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Rechtsmittelverzicht, Erklärung durch Verteidiger, Dolmetscher, Übersetzung, Sitzungsprotokoll, Protokollierung
Leitsatz:Eine Rechtsmittelverzichtserklärung kann ausnahmsweise unwirksam sein, wenn sie vom Verteidiger unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung spontan und ersichtlich ohne vorherige Abstimmung mit dem Angeklagten erklärt wird und dieser sich dazu nicht äußert (vgl. OLG Zweibrücken StV 89,11; ähnlich BayObLG NStZ 95,142).

Entspricht das verkündete Urteil exakt den Schlussanträgen der Verteidigung, sind an die einer anwaltlichen Rechtsmittelverzichtserklärung vorauszugehende Rücksprache mit dem Angeklagten jedoch keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann sich darauf beschränken, dass der Angeklagte darauf hingewiesen wird, das Urteil sei erwartungs- und absprachegemäß dem eigenen Antrag entsprechend ergangen, und sich der Verteidiger lediglich noch einmal vergewissert, dass sich an der bereits vorher geäußerten Bereitschaft des Mandanten, ein solches Urteil zu akzeptieren und nicht anzufechten, nichts geändert hat.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 743/02

OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 333/02 vom 20.09.2002

Rechtsgebiete:BB-BUZ, BGB, VVG, ZPO
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 333/02

OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 AR 79/02 Str. vom 19.09.2002

Rechtsgebiete:IRG, EuRhÜbk, VN-SuchstoffÜbk, SDÜ
Schlagworte:Rechtshilfe, Niederlande, gerichtliche Entscheidung, Betäubungsmittel, Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, Suchtstoffübereinkommen, Erlös, Gewinn, Durchsuchung, Beschlagnahme
Leitsatz:Die Voraussetzungen für die Leistung von Rechtshilfe für die Staatsanwaltschaft des Königreichs der Niederlande, gerichtet auf Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahme zwecks Ermittlung eines aus Betäubungsmittelgeschäften erzielten Gewinns, richten sich zunächst nach Art. 7 VN-SuchtstoffÜbk, desweiteren nach den für die beantragten Maßnahmen geltenden Bedingungen gemäß Art. 51 SDÜ.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 AR 79/02 Str.


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