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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum08 / 2002 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 13 bis 16:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 1 U 1515/01 vom 07.08.2002

Rechtsgebiete:ZPO, StrEG
Leitsatz:1. Steht im Verfahren über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) fest, dass der ablehnende Bescheid im Betragsverfahren dem zustellungsberechtigten Anwalt des Antragstellers zugegangen ist, dieser das Schreiben als zugestellt ansieht, dann ist die Nichtrücksendung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt unschädlich.

Der Zeitpunkt des Zustellung kann in diesem Fall dann anhand weiterer Umstände und Tatsachen (u.a. Abvermerke in der Verfügung) festgestellt werden.

2. Zur Nutzungsausfallentschädigung (Porsche) bei einem Geschäftsführer, dem vertraglich ein Dienstwagen zusteht.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 U 1515/01



OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 AR 71/02 Str. vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Strafvollstreckungskammer, Zuständigkeit, Zuständigkeitsstreit, Befasstsein, Bewährungsüberwachung, Bewährungsaufsicht
Leitsatz:Solange die mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung befasste Strafvollstreckungskammer keine abschließende Entscheidung getroffen hat, bleibt sie trotz Übergangs der Zuständigkeit für weitere Nachtragsentscheidungen auf eine andere Strafvollstreckungskammer bis zur Rechtskraft der Widerrufsentscheidung für die Überwachung der Lebensführung des Verurteilten nach § 453 b StPO zuständig.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 AR 71/02 Str.

OLG-KOBLENZ – Beschluss, (1) 4420 BL - III - 73/02 vom 05.08.2002

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Haftprüfung, Beschleunigungsgebot, Eröffnung des Hauptverfahrens, Eröffnungsbeschluss, Eröffnungsentscheidung, hypothetischer Verfahrensverlauf
Leitsatz:Unzulässig ist es, die Rechtfertigung für einen eingetretenen Verfahrensstillstand zwischen Anklageerhebung und Eröffnungsbeschluss in einem hypothetischen Verfahrensablauf zu suchen, etwa mit dem Hinweis auf eine angespannte Terminslage der Kammer, die ohnehin selbst bei zeitgerechter Eröffnungsentscheidung die Durchführung der Hauptverhandlung und den Erlass eines Urteils innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO nicht zugelassen hätte.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 BL - III - 73/02


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