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JuraForum.deUrteileOberlandesgericht KoblenzVerkündungsdatum08 / 2002 

Oberlandesgericht Koblenz

Entscheidungen 08 / 2002



Insgesamt sind 15 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


OLG-KOBLENZ – Urteil, 10 U 1415/01 vom 30.08.2002

Rechtsgebiete:VVG, AKB
Leitsatz:1) Für einen Dieb stellt es eine gewisse Erleichterung dar, wenn der VN den Kfz-Schein hinter der Sonnenblende belässt, damit der Grenzübertritt an der polnischrussischen Grenzen erleichtert wird. Da für eine Verwertung des PKW's der Kfz-Schein gegenüber dem Kfz-Brief nur von untergeordneter Bedeutung ist und im Übrigen regelmäßig ohnehin gefälschte Fahrzeugpapiere und -daten verwendet werden müssen, ist die Erheblichkeitsschwelle für die Annahme einer zur Leistungsfreiheit des Versicherers führenden erheblichen Gefahrerhöhung im Sinne von §§ 23 Abs. 1 i.V.m. 25 Abs. 1 VVG nicht überschritten, anders als bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug (in Anknüpfung an Senatsurteil vom 25.4.1997 - 10 U 1437/96, vgl. hierzu Wussow-Mitteilungen 45 Jg. Nr. 30 vom 21.7.1997).

2) Zu den Beweiserleichterungen beim Nachweis des "äußerten Bildes" eines Diebstahls in der Teilkaskoversicherung. Der Versicherungsnehmer kann die Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Diebstahls, wenn keine Zeugen zur Verfügung stehen, im Einzelfall auch im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO beweisen. Dieser Beweis wird bei wechselnden und widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf nicht erbracht (im Anschluss an BGHZ 130, 1, 3 = NJW 1995, 2169; BGH NJW-RR 1999, 246; Senatsurteile vom 1. Oktober 1999 -10 U 1846/97 - OLGR 2000, 455, vom 19. März 1999 - 10 U 1646/97 r+s 2000, 276, vom 21. September 2001 - 10 U 1669/00 - r+s 2002, 319).
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1415/01



OLG-KOBLENZ – Urteil, 9 UF 745/01 vom 28.08.2002


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 13 WF 449/02 vom 28.08.2002


OLG-KOBLENZ – Beschluss, 1 Ws 665/02 vom 28.08.2002

Rechtsgebiete:StPO, ZPO
Schlagworte:Klageerzwingungsverfahren, Notanwalt, Prozesskostenhilfe, Antrag, Inhaltsanforderungen
Leitsatz:1. Voraussetzung für die Beiordnung eines sog. Notanwalts im Klageerzwingungsverfahren ist die glaubhafte Darlegung des Antragstellers, dass er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt trotz unbeschränkter Auswahlmöglichkeit und trotz intensiver und zumutbarer Bemühungen - auch im weiteren Umkreis seines Aufenthaltsorts - nicht habe finden können.

2. Zur Begründung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine verständliche Sachdarstellung mit Angabe der wesentlichen Beweismittel erforderlich, damit der zu beurteilende Sachverhalt für das Gericht wenigstens in groben Zügen erkennbar ist.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 665/02


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