JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 13 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Schlagworte: | Abwesenheit, Verwerfung, Einspruch, Belehrung, Entschuldigung, genügende |
| Leitsatz: | Die unterbliebene oder unzulängliche Belehrung i.S.d. § 74 Abs. 3 OWiG sperrt die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ss 124/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, ZSEG, GKG |
| Schlagworte: | Verwirkung des Entschädigungsanspruchs des gerichtlichen Sachverständigen |
| Leitsatz: | Ein Sachverständiger muß im Rahmen der ihm obliegenden Vorprüfung (§ 407 a ZPO) ihm bekannte Umstände offenbaren, die Zweifel an seiner Unbefangenheit wecken können (hier: frühere private Tätigkeit für einen Beteiligten). Versäumt er den gebotenen Hinweis und wird er deshalb später erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so verwirkt er seinen Entschädigungsanspruch, auch wenn ihm nur einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Für die Vorprüfung nach § 407 a ZPO kann der Sachverständige in der Regel keine Entschädigung verlangen, wenn er die erforderlichen Feststellungen ohne nennenswerten Arbeitsaufwand treffen kann. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 363/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Eine Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages unter dem Aspekt "unwirksame Mithaftung vermögensloser Familienangehöriger" liegt nicht vor, wenn die mitarbeitende Ehefrau (Arzthelferin) nicht nur Mithaftende, sondern Mitdarlehensnehmerin war, das für die Neuerrichtung einer Arztpraxis des Ehemanns aufgenommene Darlehen u.a. der Tilgung eigener Schulden gedient hat, die Eheleute gegenüber der Bank als Lebens-, Wirtschafts- und Risikogemeinschaft aufgetreten sind (in Anknüpfung an BGH NJW 2001, 815). Einer Bank obliegt es im Rahmen einer ihr obliegenden Aufklärungs- und Fürsorgepflicht nicht, einen gynäkologischen Facharzt über die Konkurrenzsituation an einem bestimmten Standort aufzuklären. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1116/01 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Bewährung, neue Straftaten, Widerruf, Verlängerung, Weisungsverstoß, mündliche Anhörung |
| Leitsatz: | 1. Hat das Gericht trotz erneuter Straffälligkeit des Verurteilten während laufender Bewährungszeit vom an sich gebotenen Widerruf abgesehen und stattdessen die Bewährungszeit verlängert, so kann es in einer Folgeentscheidung die Anwendung des § 56 f Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erneut auf die Straftaten stützen, die Anlass für die Verlängerung gewesen waren. 2. § 453 Abs. 1 S. 3 StPO ist so zu verstehen, dass die mündliche Anhörung zwingend ist, wenn sie eine weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen. Ein Widerruf wegen Verstößen gegen eine Therapieweisung ohne vorherige mündliche Anhörung kommt regelmäßig nicht in Betracht |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 Ws 459/02 | |