JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 05 / 2002
Insgesamt sind 21 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Culpa in Contraendo |
| Leitsatz: | Bei einem Makler-Alleinauftrag kann eine persönliche Haftung des Maklers als Vertreter bzw. Verhandlungsgehilfen einer Vertragspartei eintreten, wenn der Makler ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse oder besonders persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dem Schädiger ist es nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten zu berufen, wenn dessen Verhalten wiederum vom Schädiger veranlasst worden ist und ihm nach den im Innenverhältnis bestehenden Rechtsbeziehungen billigerweise allein zugerechnet werden muss. Der Schädiger kann nicht nach § 254 BGB dem Geschädigten entgegenhalten, er habe auf die unrichtige Auskunft nicht vertrauen dürfen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 646/01 | |
| Rechtsgebiete: | VVG, BGB |
| Schlagworte: | Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung |
| Leitsatz: | Eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung liegt vor, wenn die Versicherungsnehmerin (selbständige Gastwirtin) beim Abschluss des Versicherungsvertrages über den gefahrerheblichen Umstand einer bei ihr diagnostizierten Hirnatrophie täuscht, sie ca. 2 Jahre nach Versicherungsabschluss wegen Multipler Sklerose berufsunfähig wird. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 10 U 1039/01 | |
| Rechtsgebiete: | BeurkG, EkStG, BNotO, ZPO |
| Leitsatz: | Eine Belehrungspflicht des ein Grundstücksgeschäft beurkundenden Notars hinsichtlich eines anfallenden "Spekulationsgewinns" ist nur gegeben, wenn dem Notar alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines steuerpflichtigen "Gewinns" und der Nicht-Ablauf der "Spekulationsfrist" (2 bzw. 10 Jahre) bekannt sind. Der Notar ist insoweit nicht zu Ermittlungen verpflichtet. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 U 1423/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Haftprüfung, Beschleunigungsgrundsatz, Sachverständigengutachten |
| Leitsatz: | § 121 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Gerichte, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich abzuschließen und ein Urteil herbeizuführen. Hält das Gericht zur Vorbereitung seiner Entscheidung ein Gutachten für erforderlich, so ist es in Haftsachen nicht ausreichend, einen Sachverständigen zu beauftragen und dann einfach abzuwarten, bis ein Ergebnis vorliegt. Es ist mit dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen nicht zu vereinbaren, wenn die notwendige Untersuchung des Inhaftierten erst mehr als 2 Monate nach der Beauftragung der Sachverständigen durchgeführt wird und nach mehr als 3 Monaten immer noch keine Entscheidungsgrundlage vorliegt, ohne dass dafür verfahrenspezifische, von den Strafverfolgungsbehörden nicht vermeidbare Gründe ersichtlich sind. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, (1) 4420 Bl - III - 39/02 | |