JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 03 / 2001
Insgesamt sind 23 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Pauschvergütung, Schöffengericht, Haft |
| Leitsatz: | Leitsatz: Zur Üblichkeit von Verteidigerbemühungen für einen nicht auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten (gegen OLG Hamm NStZ-RR 2001, 95; 2000, 318). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 1 AR 15/01 Str. | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Absehen vom Fahrverbot, Berufungsbeschränkung, Beschränkung des Rechtsmittels, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gefährdung des Straßenverkehrs, Gefährdung, Gefahrverursachung, Fahrverbot, Katalogtat, Rechtsmittelbeschränkung, Revisionsbeschränkung, Vorsatz |
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Eine Beschränkung der Revision innerhalb des Rechtsfolgenanspruchs auf die unterbliebene Entziehung der Fahrerlaubnis ist unwirksam. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen trotz Vorliegens einer Katalogtat gem. § 69 Abs. 2 StGB von der Entziehung der Fahrerlaubnis ausnahmsweise abgesehen werden kann. 3. Der Gefährdungsvorsatz gem. § 315 c Abs. 1 StGB muss sich auf eine konkrete Verfahrenssituation beziehen. Er muss zwar nicht den Eintritt eines Schadens umfassen; erforderlich ist jedoch, dass der Täter die Umstände kannte, die zu einer bestimmten Gefährdung geführt haben, die also die Schädigung als naheliegende Möglichkeit erscheinen ließen (vgl. auch BGHSt. 22, 67, 74). |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 1 Ss 319/00 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Beschwerde, weitere, einfache |
| Leitsatz: | Leitsatz: Hat das Landgericht über eine Beschwerde entschieden, obgleich eine solche tatsächlich gar nicht eingelegt worden war, ist das dagegen eingelegte Rechtsmittel nicht als weitere Beschwerde, sondern als einfache Beschwerde i.S.d. § 304 StPO anzusehen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 208/01 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Berufung, Einlegung, schriftliche, Erklärungsinhalt, Klarheitserfordernis, Rubrum, Bedeutung, |
| Leitsatz: | Leitsatz: Wird gegen ein Urteil, das gegen zwei Angeklagte ergangen ist, Berufung eingelegt, muss aus der Berufungsschrift eindeutig hervorgehen, ob das Urteil hinsichtlich beider oder nur eines Angeklagten angefochten wird. Ist im Rubrum der Berufungsschrift nur der Name eines von zwei Angeklagten angeführt und fehlt auch der Zusatz "und andere", hat die Berufungsschrift den Erklärungsinhalt, dass die Berufung nur hinsichtlich des namentlich genannten Angeklagten eingelegt wird. Das Rubrum dient in einem solchen Fall nicht lediglich der Bezeichnung der Sache, sondern vielmehr des Angeklagten, auf den sich die Berufung bezieht; insoweit gehört es zum Inhalt der Rechtsmittelerklärung. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 206/01 | |