JuraForum.de > Urteile > Oberlandesgericht Koblenz > Verkündungsdatum > 02 / 2001
Insgesamt sind 18 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Schlagworte: | Korrespondenzanwalt-Verhandlungsgebühr, Beweisgebühr |
| Leitsatz: | Wird für den Korrespondenzanwalt nur die Korrespondenzgebühr (Kostenrechnung siehe § 18 Abs.2 BRAGO ) angemeldet, so hat das Gericht nicht zu prüfen, ob daneben in dessen Person die Beweisgebühr und Verhandlungsgebühr (nachträgliche Anordnung des schriftlichen Verfahrens (gem. § 35 BRAGO) entstanden sind. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 118/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO, ZPO |
| Schlagworte: | Zuladung des Zeugen mit Beweisthema |
| Leitsatz: | Enthält die Zuladung des Zeugen ( § 273 ZPO ), wie es § 377 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ("Gegenstand der Vernehmung") fordert, das Beweisthema und ist ferner gem. § 379 ZPO ein Auslagenvorschuss aufgegeben, so handelt es sich dadurch dabei noch nicht um einen stillschweigenden vorterminlichen Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO, der eine Beweisgebühr auslösen würde. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 115/01 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, LPG |
| Schlagworte: | Klageerzwingungsverfahren, Privatgeheimnis, Rechtfertigungsgrund, Interessenabwägung, |
| Leitsatz: | Leitsatz: Zur Verletzung von Privatgeheimnissen durch Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 2 Ws 10/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Verspätete Rückgabe eines anwaltlichen Empfangsbekenntnisses |
| Leitsatz: | Geht ein Kostenfestsetzungsbeschluss, dem anwaltliche Empfangsbekenntnisse (§ 212 a ZPO) für die beiden Anwälte in demselben Bezirk beigefügt sind, am 15.12. ab, und bestätigt eine Seite den Empfang am 20.12., während der Gegner das Empfangsbekenntnis erst am 5. Januar des Folgejahres unterzeichnet, so kann das vom Gegner am 8.Januar eingegangene Rechtsmittel nicht als verfristet verworfen werden. Denn nach § 212 a ZPO ist abzustellen auf das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis. Die Gerichte können allerdings in künftigen Fällen, gibt der Anwalt für den eklatanten Unterschied der beiden Zustelldaten keine plausible Erklärung ab, aus Sicherheitsgründen die Zustellung durch die Post ( § 193 ZPO ) vornehmen lassen. |
| Volltext: OLG-KOBLENZ - Beschluss, 14 W 103/01 | |